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13.11.2020 Dorint kämpft: Corona-Schutz-Gesetz verstößt gegen Grundgesetz

Dirk Iserlohe, Aufsichtsratsvorsitzender der Dorint Hotelgruppe mit mehr als 4.500 Mitarbeitern in 62 Hotels & Resorts in Deutschland, Österreich und der Schweiz, kämpft seit dem ersten Lockdown um das Überleben seiner Branche. Iserlohe ist der Überzeugung, dass die Gesetzesvorlage zum Infektionsschutzgesetz (IfSG), Drucksache 19/23944, das Grundrecht nach Artikel 12 Grundgesetz (GG) in Bezug auf Hotels schwerwiegend verletzt. In einem Schreiben hat er heute Frank Walter Steinmeier gebeten, das ausschließlich dem Bundespräsidenten in Evidenzfällen zustehende materielle Prüfungsrecht auszuüben.

Iserlohe hat sich bereits direkt zu Beginn des zweiten Lockdowns an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt in Magdeburg mit einen Eilantrag auf Aussetzung der Lockdown-Regeln gewandt. Das OVG hat diesen Eilantrag im Kern deshalb abgelehnt, da seitens der Bundesregierung am 28.Oktober 2020 verlässlich eine Entschädigung (die sogenannte „Novemberhilfe“) angekündigt worden ist. Also geht das OVG davon aus, dass ein Sonderopfer auch zu entschädigen ist. Auch das Bundesverfassungsgericht hat aus diesem Grund kürzlich einem Kinobetreiber die Beschwerde abgelehnt. Das BVerfG stellt allerdings fest, dass die Regelungen ein „schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 12, Abs. 1 GG“ ist. Abgelehnt wurde die Beschwerde nach Iserlohes Interpretation im Kern auch hier deshalb, da es die „Novemberhilfe“ geben soll.

Iserlohe weist den Bundespräsidenten in seinem Schreiben auf das große Dilemma für seine Branche hinsichtlich der Änderung des Infektionschutzgesetzes hin. Denn mit der Neuerung des IfSG droht zukünftig die entschädigungslose Einschränkung der Nichtstörer entgegen der Annahme des OVG Mageburg und des BVerfG, die in diesen schwerwiegenden Eingriffen von Entschädigungen ausgehen.

In seinem Brief verdeutlicht Iserlohe noch einmal seine Situation als verantwortungsbewusster Unternehmer. Selbstverständlich stehe der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung für ihn immer an erster Stelle. Weiter schreibt er, dass er sich seinen Pflichten als Staatsbürger und Unternehmer mit der Verantwortung für mehr als 4.500 Mitarbeiter und der vielen dahinterstehenden Familien mehr als bewusst sei. Er trage allerdings auch die Verantwortung für das wirtschaftliche Überleben des Konzerns in Zeiten, in denen Unternehmen wie die Dorint Hotelgruppe von den Länderregierungen mit den Lockdown-Regelungen zu Sonderopfern gezwungen werden. Die meisten der Hotels und Restaurants haben vor dem zweiten Lockdown enorme Investitionen in Hygienemaßnahmen und Sicherheitskonzepte für den bevorstehenden Winter investiert und müssen nun doch ihre Geschäftstätigkeit nahezu einstellen.

Entschädigung für Sonderopfer

Für Iserlohe sind die Regelungen des Beherber-gungsverbotes ein schwerwiegender Eingriff, zumindest in die Berufsfreiheit nach Artikel 12 GG. Diese müßten nach der Systematik des Grundgesetzes in jedem Fall kompensiert werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Bundestag entscheidet, Maßnahmen durchzuführen, die zwar das Ziel haben die Gesundheit zu schützen, aber gleichzeitig eben genau in die freie Berufsausübung eingreifen.

Die Bekämpfung am konkret infizierten Ort nach § 28 IfSG bei sogenannten „Störern“ führt demnach nicht zu einer Entschädigung. Dieses Risiko ist aber über eine Betriebsschließungsversicherung versicherbar.

Die Verhütung von drohenden Gefahren nach § 16 IfSG ermächtigt jedoch die Länder zu Schutzmaßnahmen, die in das Eigentum und die Berufsfreiheit eingreifen können. Diese nicht versicherbaren Fälle für die sogenannten „Nichtstörer“ werden aus der Anspruchsgrundlage des § 65 IfSG entschädigt, da diese ein Sonderopfer erbringen müssen. Dieser allgemeine Grundsatz hat also auch bei der Verfassung des bisher gültigen Infektionsschutzgesetzes seine Grundlage gefunden.

Nichtstörer werden nach dem neuen §28a IfSG als Störer behandelt

Die geplante Einführung des § 28a IfSG widerspricht also vollumfänglich der beschriebenen Systematik. „Wenn auch der Katalog des neuen § 28a IfSG aus Sicht der Gefahrenabwehr und der Legalisierung hilfreich sein mag“, führt Iserlohe aus, „so differenziert er nicht nach Sonderopfern Einzelner und nach allgemeinen Einschränkungen, sofern sich diese Einschränkungen auf Sonderopfer beziehen. Somit würden zukünftig Nichtstörer als Störer behandelt“.

Gerade die Hotels sind aber aufgrund ihrer Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen keine Störer. Iserlohe weist in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich darauf hin, dass Maskenpflicht im Sinne des Grundgesetzes sicherlich nicht entschädigungspflichtig ist, das erneut verhängte Beherbergungsverbot aber sehr wohl, worauf ja das OVG Magedburg seine Entscheidung gestützt hatte.

Iserlohe regt an, dass das Parlament im § 65 IfSG (Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen) den Katalog des vorgesehenen § 28a IfSG für Nichtstörer ergänzen möge, wenn Sonderopfer getragen werden sollen. Alles andere ist nach Auffassung der Rechtsberater von Dirk Iserlohe verfassungswidrig.

Iserlohe fragt sich derzeit: „Was soll die Branche noch auf sich nehmen? Keine Klarstellung zur Störung der Geschäftsgrundlage für gewerbliche Miet- und Pachträume, keine Abschaffung des § 19 InsO (Insolvenzantragspflicht auch bei coronabedingter Überschuldung) und nun auch noch Beherbergungsverbote ohne Entschädigungen als Folge aus § 28a IfSG?“ Seiner Meinung nach wird damit die Branche eindeutig geopfert!








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