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06.11.2020 GEG ist seit 1. November in Kraft – Das müssen Bauherren jetzt wissen

Das Chaos rund um die energetischen Anforderungen von Bestands- und Neubauten hat ein Ende: Die bisherigen 3 Regelwerke werden zu einem zusammengeführt. Am 1. November 2020 ist das Gebäude-Energie-Gesetz in Kraft getreten. Hier erfahren Sie die wichtigsten Neuerungen und was Bauherren über das GEG wissen müssen.

Energieeinspargesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) – wer blickt da noch durch? Wie gut, dass diese ab 01. November außer Kraft getreten sind und fortan in einem neuen Regelwerk vereint sind: dem „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugnis in Gebäuden“ – besser bekannt unter dem Gebäude-Energie-Gesetz (GEG). Damit schaffen Bund und Länder ein einheitliches Anforderungssystem für Neubauten und Bestandsgebäude, welches sowohl die Energieeffizienz als auch Anforderungen für Erneuerbare Energien berücksichtigt.

Was ist neu?

Das GEG setzt die EU-Gebäuderichtlinie um, die unter anderem für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiehaus als Standard festlegt. So möchte man einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie und die zunehmende Nutzung Erneuerbarer Energien unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit durchsetzen.

Trotz unzähliger Paragrafen fällt allerdings auf: Viel Neues gibt es im GEG nicht! Weder für Neubauten noch für Bestand wurde eine Verschärfung der bisherigen energetischen Anforderungen beschlossen. Ein Vorteil für die Hausbaubranche und Massivhausunternehmen wie Town & Country Haus: Der bisherige Standard der EnEV 2016 bleibt weiterhin bestehen und eine Anpassung der Haustypen ist nicht nötig.
Allerdings muss das nicht so bleiben: Im §9 des GEG hat man eine Überprüfung des Gesetzes im Jahr 2023 festgelegt, welche dazu dienen kann, die Anforderungen anzuheben.

Gibt es Änderungen gegenüber den alten Regelwerken, so liegen diese im Detail. Ein Beispiel: Bei den Wärmeschutzanforderungen eines Neubaus entfällt die Nachweispflicht des gebäudetypologisch abgeleiteten Transmissionswärmeverlust. In Zukunft muss nur noch ein vom Referenzgebäude abgeleiteter Transmissionswärmeverlust nachgewiesen werden.

Des Weiteren legt das GEG, wie auch schon das EEWärmeG, eine Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien im Neubau fest und stellt als Erfüllungsoptionen die Solarthermie, Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie Brennstoffheizung sowie Fern- & Abwärme zur Wahl. Der Unterschied zum EEWärmeG: Auch gebäudenah erzeugter Strom gilt zukünftig als Erfüllungsoption.

Verbot von Öl- & Kohleheizungen ab 2026

Die größten Neuerungen sind wohl das Verbot von Öl- und Kohleheizungsanlagen ab 2026 und die obligatorische Energieberatung. Ersteres ist im §72 festgelegt und betrifft sowohl Neubau als auch Bestand. Dabei werden in dem Gesetz allerdings zahlreiche Ausnahmen festgelegt. So ist wohl die Möglichkeit der Weiterführung einer alten Öl- oder Kohleheizung als Hybridheizung geplant.
Eine obligatorische Energieberatung hingegen wird bei wesentlichen Renovierungen oder beim Verkauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern Pflicht. Dabei muss ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis des Gebäudes mit einer laut §88 GEG zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person erfolgen. Dabei hat man die freie Wahl unter den Energieberatern. Das Beratungsgespräch muss unentgeltlich erfolgen.

Das müssen Bauherren wissen

Zwischen den drei alten Regelwerken und dem neuen hat man eine Übergangsregelung geschaffen. Dabei werden Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung der Bauanzeige bis zum 31.10.2020 vorliegen, nach den bisherigen Anforderungen von EnEV und EEWärmeG beurteilt. Bauvorhaben, deren Bauantrag bzw. Antrag auf Zustimmung einer Bauanzeige ab 01.11.2020 vorliegen, müssen die Anforderungen des GEG erfüllen.








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