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03.11.2020 Grünes Licht für die Feste Fehmarnbeltquerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. November 2020 die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung der Festen Fehmarnbeltquerung abgewiesen. Gegen das kombinierte Eisenbahn- und Straßentunnelbauwerk hatten in einem der größten Umweltprozesse in der Geschichte des Bundesverwaltungsgerichts der Naturschutzbund Deutschland, das Aktionsbündnis gegen eine Feste Fehmarnbeltquerung, drei Fährunternehmen, verschiedene Gemeinden sowie ein Grundstückseigentümer geklagt. Die Klagen der Stadt Bad Schwartau sowie der Gemeinden Scharbeutz und Großenbrode und die Klage des Grundstückseigentümers wurden durch einen Vergleich beendet.

Ein CMS-Team um Lead Partnerin Dr. Christiane Kappes hat Femern A/S in dem in erster und letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren vertreten. Das Team hat Femern A/S bereits in dem Planfeststellungsverfahren umfassend beraten.

Das knapp 18 Kilometer lange Tunnelbauwerk zwischen der dänischen Insel Rødby und der deutschen Insel Fehmarn wird aus einer vierspurigen Autobahn und einer zweigleisigen, elektrifizierten Bahnstrecke bestehen. Mit einem Investitionsvolumen von über sieben Milliarden Euro handelt es sich um eines der größten europäischen Infrastrukturprojekte. Die staatliche dänische Projektgesellschaft Femern A/S plant die Feste Fehmarnbeltquerung zusammen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein und wird das Tunnelbauwerk errichten und betreiben.

Für das grenzüberschreitende Infrastrukturprojekt wurden über Jahre hinweg umfangreiche Untersuchungen, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Verkehr, Geotechnik sowie zur Sicherheit des Schiffsverkehrs, durchgeführt und rund 35.000 Seiten Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für den deutschen Teil des Projekts erstellt. Das Land Schleswig-Holstein hat im Januar 2019 den rund 1300 Seiten starken Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben erlassen. Der dänische Teil des Tunnelbauwerks wurde bereits 2015 durch ein Baugesetz des dänischen Parlaments genehmigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche, von den Klägern auf mehr als 4.000 Seiten Klageschriften gegen den Planfeststellungsbeschluss vorgebrachten, Einwände zurückgewiesen. Die Planung stehe mit den Vorgaben des Fernstraßen- und Eisenbahngesetzes im Einklang. Es sei auch mit geltendem Natur- und Artenschutzrecht vereinbar. Insbesondere die Schwellenwerte für die Bewertung der Auswirkungen von Sedimentation und die Grenzwerte für Unterwasserschall zum Schutz des Schweinswals seien hinreichend vorsorglich. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Fehmarnbelt könne ebenso wenig ausgegangen werden, wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.

Auch die Kartierungen von gesetzlich geschützten Riffen in der Ostsee waren nach Inhalt und Umfang ordnungsgemäß. Sie wurden daher nicht durch die neuen Untersuchungen des Landes Schleswig-Holstein in Frage gestellt, das bei Biotopkartierungen im Rahmen der europarechtlichen Berichtspflichten im Sommer 2020 weitere Riffflächen im Bereich der Insel Fehmarn ausgewiesen hatte. Das Gericht hat daher anerkannt, dass eine für die neu festgestellten Riffe erforderliche naturschutzrechtliche Befreiung in einem gesonderten Verfahren eingeholt werden kann und die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unberührt lässt. Eine Ausführung des Vorhabens als Bohrtunnel könnten die Kläger nicht beanspruchen. Die Aktenzeichen beim BVerwG lauten: 9 A 6/19, 9 A 7/19, 9 A 9/19, 9 A 11/19, 9 A 12/19, 9 A 13/19.








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