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17.07.2020 Signal für Berlin – Mietenstopp in Bayern ist unzulässig

Der Antrag der Initiative „#6 Jahre Mietenstopp“ zur Einführung eines Mietendeckels im Bundesland Bayern wurde vom dortigen Verfassungsgerichtshof für unzulässig erklärt. In der Entscheidung des Gerichtshofs heißt es, dem Landesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Miethöhe. Der Bundesgesetzgeber habe mit Einführung der Mietpreisbremse und der Kappungsgrenze im Rahmen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abschließend von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht. Der Weg für landesrechtliche Mietpreisregelungen sei damit versperrt und entsprechende Gesetzesvorhaben seien offensichtlich unvereinbar mit Bundesrecht.

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs hat nach Einschätzung des BFW Landesverbandes Berlin/Brandenburg eine Signalwirkung für den Mietendeckel in der Bundeshauptstadt. Susanne Klabe, Geschäftsführerin des BFW Landesverbandes Berlin/Brandenburg, begrüßt die deutlichen Worte des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes: „Sehr erfreulich sind die eindeutigen Aussagen zur Zuständigkeit der Länder in Fragen des bundesrechtlich abschließenden Mietrechts, soweit es um die Höhe der Miete geht. Zwar betrifft die Entscheidung des Bayerischen Gerichts nur das dortige Volksbegehren. Die Eindeutigkeit der Begründung lässt sich auf die Berliner Rechtslage aber übertragen. Vom Land Berlin fordern wir, die Anwendung des Gesetzes bis zu einer abschließenden rechtlichen Klärung auszusetzen. Die Senatorin für Stadtentwicklung hat bereits bei Inkrafttreten des Berliner Gesetzes auf die Risiken hingewiesen und den Mieterinnen und Mietern empfohlen, das ersparte Geld zur Seite zu legen. Das Risiko realisiert sich jetzt. Es wäre unverantwortlich, die Dinge jetzt einfach weiter laufen zu lassen. Die Rechnung würden am Ende die Mieterinnen und Mieter zahlen, weil das Berliner Gesetz zum Mietendeckel vor dem Bundesverfassungsgericht nicht Stand halten wird. Und die Mieten nachgezahlt werden müssen.“

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof argumentiert in seiner Begründung, der von der Initiative „#6 Jahre Mietenstopp“ vorgelegte Gesetzesentwurf könne nicht auf eine Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens im Sinne des Grundgesetzes (Art. 70 GG) gestützt werden, wenn es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehle und die Mietpreisregelungen im Ergebnis nichts anderes darstellten, als eine Verschärfung der geltenden Bundesgesetze zur Mietpreisbremse und Kappungsgrenze.

Während der Verfassungsgerichtshof in Bayern somit bereits den Gesetzesentwurf für offensichtlich verfassungswidrig hält, ist der Mietendeckel in Berlin seit Jahresbeginn geltendes Recht. Die landesgesetzlich festgesetzten Obergrenzen sind seitdem bei Neuvermietungen einzuhalten. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro geahndet. Ab dem 23. November 2020 werden Vermieterinnen und Vermieter nach den Vorschriften des Mietendeckels zusätzlich verpflichtet, vor Einführung des Gesetzes rechtmäßig vereinbarte Mieten auf die vorgeschriebenen Obergrenzen abzusenken.

Die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sollte als Signal in Richtung der Landesgesetzgeber verstanden werden, den Vollzug bestehender Bundesgesetze über die Miethöhe effektiv zu gestalten. Die Einführung verfassungswidriger Landesregelungen hingegen führt zu Rechtsunsicherheit sowohl für Vermieter als auch Mieter.








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