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03.06.2020 Mehr Förderung für Vermieter bei Einbau von Ladesäulen für E-Autos

Die Bundesregierung plant, jedem Mieter einen Rechtsanspruch auf eine Ladestation für sein Elektroauto einzuräumen. Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte 2020 in Kraft treten. Auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften soll es einzelnen Eigentümern, die auf E-Mobilität setzen, vereinfacht werden, für den Einbau einer Ladestation von den Miteigentümern die nötige Zustimmung zu erhalten.

Diese Ideen klingen zunächst gut. Bekanntlich ist der Mangel an Ladestationen ein Grund für die geringe Akzeptanz von E-Autos. Allerdings sind die Kosten für Ladepunkte sehr hoch, dies gilt insbesondere für Düsseldorf, wo ein Großteil der Pkw in Tiefgaragen geparkt wird; diese nachzurüsten ist aufwändig. Daher sollten Vermietern und Eigentümern mit speziellen Fördermitteln unter die Arme gegriffen werden, fordert der Ring Deutscher Makler (RDM), Düsseldorf.

Wer derzeit ein Elektroauto kauft, kommt in den Genuss verschiedener finanzieller Anreize: Je nach Modell erhalten die Käufer bis zu 6.000 Euro Zuschuss. Dieser Betrag wurde im November angehoben. Außerdem zahlen sie die ersten zehn Jahre keine Kfz-Steuer.

Hausbesitzer, die Ladestationen installieren möchten, erhalten zwar auch Fördermittel. Diese decken aber nicht annähernd ihre Ausgaben, die bei der Installation von mehreren Stationen bei mehreren zehntausend Euro liegen. Außerdem sind die Mittel sehr kompliziert und gleichen einem Förderdschungel. „So gibt es vom Land NRW das Programm zur emissionsarmen Mobilität, das sich an Firmen, Kommunen und Privatpersonen wendet“, erläutert Jörg Schnorrenberger, Geschäftsführer der gleichnamigen Düsseldorfer Immobilienfirma und Vorsitzender des RDM-Düsseldorf.

Bis Anträge bearbeitet werden dauert es jedoch lange und das Land übernimmt maximal 1.000 Euro für die Bereitstellung der Ladeinfrastruktur. Einen Besitzer eines freistehenden Eigenheims, der in seiner Garage eine Wallbox installiert, mag damit geholfen sein, nicht aber einem Vermieter mit weitaus höheren Ausgaben.
Und während bei Eigentumswohnungen die Ausgaben von den jeweiligen Eigentümern getragen werden könnten, können Vermieter diese kaum auf ihre Mieter weiterreichen.

Steuerliche Absetzbarkeit statt komplizierter Fördermittel

Besser wäre es, wenn es – wie beim Kauf eines Elektroautos – wirksame Fördermittel gäbe, die langfristig gewährt werden – beispielsweise über einen Zeitraum von zehn Jahren. „Oder man räumt Vermietern, die Ladestationen bauen, ein, dass sie ihre Investition steuerlich über einige Jahre abschreiben können. Seit Jahresanfang ist dies bei energetischen Sanierungen möglich. Und zwar recht unbürokratisch, weil vorab die Fördermittel nicht beantragt werden müssen. Die Ausgaben werden einfach bei der Steuererklärung angegeben. „Dies könnte man auf Ausgaben für eine bessere Elektroinfrastruktur ausweiten“, so Schnorrenberger. Er beobachtet, dass viele Eigentümer noch nicht ahnen, was künftig auf sie zukommt.

Während es beim Neubau von Wohnimmobilien recht einfach ist, Ladepunkte für E-Autos einzuplanen, ist ein nachträglicher Einbau bei Bestandsimmobilien in der Regel sehr teuer. Dafür müssen neue, leistungsfähigere Stromleitungen verlegt werden; vorhandene für das Licht reichen selten aus. Dies gilt vor allem für Schnellladestationen, die die Akkus innerhalb einer knappen Stunde aufladen können. Unter Umständen muss für eine hohe Stromkapazität ein eigener Trafo installiert werden. Um neue Leitungen zu verlegen, müssen an Wänden und am Boden Arbeiten durchgeführt werden. Außerdem muss an einen Anfahrschutz gedacht werden.

Gemäß dem Gesetzentwurf sollen Vermieter diese Infrastruktur vorinstallieren, sofern Mieter diese benötigen. Der Mieter selbst muss nur die Wandstation (Wallbox) erwerben und an das Stromnetz anschließen.

Auch Wohnungsbesitzer sollen einfacher an Ladestationen kommen. Derzeit ist ein einstimmiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft nötig, damit ein Eigentümer gegebenenfalls auf seine Kosten in der Tiefgarage einen Ladepunkt installieren darf. Denn dieser Eingriff zählt als bauliche Maßnahme. Künftig soll eine einfache Eigentümermehrheit genügen. Damit könnte kein einzelner Eigentümer eine solche Investition mehr verhindern.







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