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01.05.2020 Einzelhandel: Erreichbarkeit von Schutzzielen vor Betriebsgröße

Zentralgeschäftsführer der DV Immobilien Gruppe, Christian Bretthauer. Fotocredit: DV Immobilien Management GmbH
Der Zentralgeschäftsführer der DV Immobilien Gruppe, Christian Bretthauer, fordert in der aktuellen Corona-Krise, Verordnungen zum Infektionsschutz im Einzelhandel ausschließlich an der Erreichbarkeit von Schutzzielen in den einzelnen Betrieben auszurichten und sich nicht auf ungeeignete Kriterien wie Betriebsgrößen oder Betriebstypen zu versteifen.

„Der Gesundheitsschutz steht an erster Stelle. Wer mit überzeugenden Konzepten die nötigen Abstands-, Hygiene- und Schutzmaßnahmen umsetzen kann, dem muss die Öffnung seines Ladens ermöglicht werden, unabhängig von Größe, Verortung, Sortiment oder Betriebstyp.“ Die DV Immobilien Gruppe betreibt als Bestandshalter neben Business Parks und Autohöfen auch zwei Einkaufszentren, das Donau-Einkaufszentrum in Regensburg und das Brücken-Center in Ansbach.

Erst am Montag hatte der bayerische Verwaltungsgerichthof bestätigt, dass zum Beispiel Verkaufsverbote für Läden über 800 Quadratmeter verfassungswidrig seien, weil sie dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes widersprechen, und damit die entsprechende Regelung in der 2. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gekippt. Die bayerische Staatsregierung korrigierte nach der heftigen Rüge zwar am Dienstag die Verordnung und erlaubt nun die Öffnung auch für größere Läden, wenn sie ihre Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter begrenzen. Für Einkaufszentren gelte dies jedoch weiterhin nicht, so Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger.

„Das ist für uns als Betreiber, unsere Mieter und unsere Kunden einfach nicht mehr nachvollziehbar“, kommentiert Bretthauer die Entscheidung. Auch die Verwaltungsgerichte scheinen sich schwer zu tun mit der Auslegung der Verordnung. Während das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage eines Ladenmieters im Brücken-Center Ansbach auf Öffnung ablehnte, gab das Verwaltungsgericht Regensburg der Klage zweier Ladenmieter im Donau-Einkaufszentrum auf Öffnung Recht.

„Genau wie für die Regensburger Richter ist auch für uns nicht einsehbar, weshalb Hygiene- und Schutzmaßnamen in einer belebten Einkaufsstraße besser umsetzbar sein sollen als in einem Einkaufszentrum“, sagt Bretthauer. „Gerade in Einkaufszentren sind wirksame Schutzmaßnahmen deutlich effektiver umzusetzen als in Innenstädten. Wir können den Parkraum kontrollieren, den Zugang sowie den Kundenstrom über unsere Eingänge steuern und mit unserem Center-Management Hygieneschutzmaßnahmen in allen öffentlichen Bereichen sicherstellen. In engen Innenstadt-Parkhäusern, vollen U-Bahnzügen oder Verkaufsgassen ist das sicher schwieriger“, macht Christian Bretthauer deutlich.

Als zweifelhaft bewertete das Verwaltungsgericht Regensburg auch, dass die 800 Quadratmeter Verkaufsfläche auf die gesamte Fläche des Einkaufszentrums abzustellen seien. „Das ist eine skurrile Auslegung in der Verordnung. Als Betreiber des Einkaufszentrums verfügen wir gar nicht über eine eigene Verkaufsfläche. Wie sollen wir als Vermieter Einfluss nehmen, welche Läden nun die 800 Quadratmeter untereinander aufteilen?“, wundert sich Bretthauer. „Offensichtlich tun sich die Ersteller der Verordnung mit der Definition eines Einkaufszentrums schwer, indem sie es wie einen großen Laden einstufen.“

Dass die Läden in Einkaufszentren nicht von den Lockerungen bei den Ladenöffnungen profitieren sollen, würde zudem dazu führen, dass die Kunden noch stärker in die Läden in den Innenstädten strömten. „Das wird aufgrund der Verknappung des Angebots eher zur Steigerung der Frequenz in Parkhäusern, ÖPNV und Einkaufsstraßen führen, was sicher nicht im Sinne der Infektionsschutzverordnung ist.“

Wie groß die Unsicherheit derzeit ist, zeigt auch die Tatsache, dass in 13 der 16 Bundesländer die Lockerungen bei den Ladenöffnungen auch in Einkaufszentren gelten. Und selbst in Bayern haben einzelne Einkaufspassagen wie die Fünf Höfe in München bereits wieder geöffnet.

Am Mittwoch deutete Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger angesichts der aktuellen Gerichtsurteile an, dass eine Öffnung aller Läden in Einkaufszentren in Bayern nun doch angestrebt werde. Dazu Christian Bretthauer: „Wir begrüßen diese Ankündigung zwar und hoffen, dass damit endlich eine Gleichbehandlung aller Läden und Ladenbesitzer in Bayern erreicht wird. Jedoch ist der Gesetzgeber gefragt, hier jetzt schnell eine eindeutige Lösung zu finden, damit dieses viele Existenzen bedrohende Hangeln von Notverordnung zu Notverordnung im Einzelhandel endlich beendet wird.“








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