News RSS-Feed

18.03.2020 Behördlich angeordnete Schließungen: Wie Vermieter vorgehen sollten

Die Bundesregierung hat weitreichende Maßnahmen angeordnet, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Stark davon betroffen sind Geschäfte (mit entsprechenden Ausnahmen), Restaurants und Cafés – also Handel- und Gewerbetreibende, die oftmals Mieter von Immobilien sind. Sie müssen ihre Tätigkeit also zum Wohle der Allgemeinheit zum Teil oder ganz einstellen – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung für die Miete und damit auch die Vermieter.

„Juristisch gesehen könnte es sich in einem solchen Fall um eine sogenannte objektive Unmöglichkeit handeln. Das bedeutet, dass weder Vermieter noch Mieter für die Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehung verantwortlich sind. Der Vermieter müsste keine Mängel beseitigen, der Mieter keine Miete zahlen“, sagt Rechtsanwalt Stefan Löfflad von W.I.R Jennißen und Partner in Köln, Teil des bundesweit tätigen W.I.R.-Verbunds von Immobilienrechtskanzleien. „Die Herausforderung ist, dass es bislang noch keine Rechtsprechung gibt, da es einen solchen flächendeckenden Fall bis dato – zumindest in Friedenszeiten – noch nicht gegeben hat. Geht man von Macrons Worten aus, dass wir uns im Krieg gegen das Virus befinden, drängt sich eine Rechtsprechung des Reichsgerichts1 aus Kriegszeiten auf. Dort wurde mehrfach entschieden, dass ein Gewerbetreibender von der Mietzahlungspflicht befreit wird, wenn er sein Geschäftslokal kriegsbedingt nicht nutzen konnte.“

Solidarität von Vermietern und Mietern

Löfflad, der bereits mehrere Vermieter in diesem Zusammenhang berät, empfiehlt Vermietern und Mietern in der aktuellen Situation einen solidarischen Dialog. Denn das Einklagen von ausstehender Miete verspricht im Fall einer „objektiven Unmöglichkeit“ sehr wenig Erfolg. Vermieter sollten vielmehr zeitnah auf ihre Mieter zugehen und gemeinsam nach Lösungen suchen.

„Am Ende ist weder Vermietern noch Mietern damit geholfen, wenn eine Seite in eine finanzielle Schieflage gerät. Oder anders formuliert: Zusammenhalt ist in diesen Zeiten wichtiger denn je, und es ist im Interesse aller, dass Vermieter und Handel- bzw. Gewerbetreibende an einem Strang ziehen“, sagt Löfflad. „Fakt ist: Ein langfristiges und vertrauensvolles Mietverhältnis hat für Vermieter und Mieter einen enormen Wert – gerade auch mit dem Blick darauf, dass der aktuelle Ausnahmezustand ja auch einmal zu Ende sein wird. Vorübergehende finanzielle Einbußen bei der Miete lassen sich mit dem Fokus auf die Festigung und Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hingegen womöglich verschmerzen.“

1Das Reichsgericht war von 1879 bis 1945 der für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständige oberste Gerichtshof im Deutschen Reich. Sein Sitz war in Leipzig. In der Bundesrepublik hat der Bundesgerichtshof diese Aufgaben und Zuständigkeiten übernommen.






Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!