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23.12.2019 Berliner Wohnungsmarkt-Kampagne Fair baut fordert Konzentrierung

Die Berliner Wohnungsmarkt-Kampagne Fair baut fordert eine Bündelung der Baurechtskompetenzen in einer gesamtstädtischen Planungsbehörde. „In Zeiten knapper Ressourcen bietet eine zentrale Planungsabteilung den Vorteil, dass dort Kompetenzen aufgebaut und gebündelt werden“, so Kampagnen-Sprecher Maximilian Rexrodt. Verkehrs-, Bau- und Umweltplanungsfragen könne so effizienter und zügiger bearbeitet werden. Die Bündelung der Verfahren entlastet auch die Bezirksämter bei ihren sonstigen Aufgaben. Zudem garantiert die Entflechtung der Bezirksebene eine gewisse Distanz zu den Projekten und damit zu weniger politisch motivierter Einmischung.

„Unsere politische Hauptforderung ist eine gesamtstädtische Planungsbehörde. Diese soll insbesondere die Bezirksämter entlasten, bessere Pläne schaffen und Bauprojekte nicht mehr zu einem politischen Kuhhandel machen. Dass Projekte mit städtebaulicher Relevanz Jahrzehnte lang in bezirklichen Verfahren festhängen, während sie dringend benötigt werden, muss aufhören“, so Kampagnen-Sprecher Maximilian Rexrodt.
Die Effizienzsteigerung der Arbeitsweise sowie die Konzentrierung behördlicher Arbeitskräfte auf Senatsebene werden die Genehmigungsverfahren beschleunigen und transparenter machen. Gleichzeitig müssen Behörden ihre Attraktivität als Arbeitgeber durch Lohnsteigerungen verbessern. Derzeit sind 400 der insgesamt 2300 Stellen auf Bezirksebene nicht besetzt. Die Steigerung der Bauanträge von 1,6% bei gleichzeitigem Rückgang der genehmigten Wohnungen von 10,7% im Zeitraum Januar bis September 2019 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sprechen eine eindeutige Sprache.

Das Bau- und Planungsrecht ist bundesrechtlich vorgegeben, sodass die Länder föderal die Hoheit darüber verloren haben. Im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben dürfen die Kommunen und die Stadtstaaten Berlin und Hamburg planen. Für Berlin gilt ein grundlegender Flächennutzungsplan. Dieser Flächennutzungsplanung wird durch die Bebauungsplanung konkretisiert (B-Plan nach § 30 BauGB). Er orientiert sich an den die Planungen betreffenden umgebenden Nutzungen und Interessen des Naturschutzes sowie der Anrainer sind aber zu berücksichtigen. Die Senatsverwaltung kann/muss bei einem gesamtstädtischen Interesse oder bei Planung von gesamtstädtischer Bedeutung die Planungsbefugnis an sich ziehen. Eine Bündelung der Baurechtskompetenzen in einer gesamtstädtischen Planungsbehörde würde dies absichern.





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