News RSS-Feed

26.08.2019 Gewerbliches Mietrecht: Mitbenutzung heißt nicht Mitbesitz

Die vertragliche Einräumung eines (Mit-)Benutzungsrechts an einer Verkehrsfläche auf dem Mietgrundstück verschafft dem Mieter keinen (Mit-)Besitz hieran. Der Mieter hatte einen gewerblichen Mietvertrag über eine Halle geschlossen, der ihm u.a. die Mitbenutzung einer weiteren sich auf dem Grundstück befindlichen Verkehrsfläche erlaubte. Auf dieser Fläche plante der Vermieter den Bau eines neuen Gebäudes. In einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz begehrte der Mieter die Untersagung dieser Baumaßnahme. Er begründete dies damit, dass ihm aufgrund des Mitbenutzungsrechts Mitbesitz eingeräumt sei, der durch die Baumaßnahme verletzt werde. Das Gericht lehnte dies ab und stellte klar, dass aus dem vertraglich geregelten (Mit-)Benutzungsrecht kein (Mit-)Besitz an den Gemeinschaftsflächen folgt und der Mieter daher nicht die Beibehaltung der Verkehrsflächen in der jetzigen Form fordern könne.

Kommentar

Der Umfang des Besitzrechts des Mieters wird durch den Mietvertrag und die Definition der Mietsache bestimmt. Gemeinschaftsflächen, die der Mieter mitbenutzen darf – Zugangswege, Treppenhäuser, Aufzüge etc. – sind nicht mitvermietet. Insoweit bestehen auch keine Besitzschutzansprüche des Mieters. Im Einzelfall kann zwar eine Besitzstörung darin liegen, dass der Zugang des Besitzers zu den Räumen in seinem Besitz erschwert oder vereitelt wird. Dies war hier aber nicht gegeben.

(Autor: Frank U. Schuster - schuster@bethge-legal.com)

Fundstelle: OLG Dresden, Beschluss vom 17.06.2019, 5 U 880/19, IBRRS 2019, 2144






Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!