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04.07.2019 Mindest- und Höchstsätze der HOAI verstoßen gegen EU-Recht

Ein in der Immobilienbranche viel beachtetes Verfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland fand heute sein Ende. Gegen 10:00 Uhr verkündete der Europäische Gerichtshof sein Urteil: Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind nicht mit der EU-Niederlassungsfreiheit vereinbar.

Das Verfahren

Die HOAI gilt für alle, die in Deutschland Planungsleistungen erbringen. Sie regelt, dass Planer bei der Honorierung bestimmter Leistungen Mindest- und Höchstsätze beachten müssen und diese Sätze nur in absoluten Ausnahmefällen unter- bzw. überschreiten dürfen.

Die EU-Kommission leitete das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein, weil sie meinte, dass die Festlegung von Mindest- und Höchstsätzen für Planungsleistungen gegen Europarecht verstößt. Aus ihrer Sicht werde dadurch die Niederlassungsfreiheit der Planer aus anderen Mitgliedstaaten beschränkt, die in Deutschland Fuß fassen wollen. Denn diese seien aufgrund der Mindestsatzvorgaben daran gehindert, ihre Leistungen günstiger anzubieten als die in Deutschland ansässigen Planer. Deutschland hielt u.a. mit dem Argument dagegen, dass die verbindliche Einhaltung von Mindestsätzen ein hohes Qualitätsniveau der Planer sichere und damit dem Verbraucherschutz diene.

Das EuGH hat in seinem heutigen Urteil festgestellt, dass Deutschland durch die Vorgabe zwingender Mindest- und Höchstsätze gegen Europarecht verstoßen hat.

Die Folgen

Aufgrund des Urteils muss Deutschland die HOAI europarechtskonform überarbeiten oder abschaffen.

Wenn in bereits abgeschlossenen Verträgen eine Honorarermittlung nach den Vorgaben der HOAI vereinbart ist, bleibt diese Vereinbarung trotz der Entscheidung wirksam. Es steht den Parteien frei, auch in Zukunft in ihren Verträgen eine Abrechnung nach HOAI zu vereinbaren. Sofern jedoch in bestehenden oder zukünftigen Verträgen eine Honorierung vorgesehen ist, welche die HOAI-Mindestsätze unterschreitet (bspw. durch eine niedrigere Pauschale), kann sich der Planer nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, dass diese Honorarvereinbarung unwirksam und sein Honorar auf den Mindestsatz zu erhöhen ist. Dies dürfte ab sofort gelten, denn es spricht viel dafür, dass die deutschen Gerichte das EuGH-Urteil bereits jetzt beachten müssen.

(by: ROTTHEGE I WASSERMANN Partnerschaftsgesellschaft mbB von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern)





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