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16.05.2019 BGH-Urteil: WEG kann Vermietung an Touristen nicht untersagen

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gestärkt. Die Entscheidung, wie eine Wohnung genutzt und an wen sie vermietet wird, bleibt grundsätzlich Entscheidungsrecht des Eigentümers – auch wenn er sich für eine kurzfristige Vermietung an Touristen entscheidet.

Im vorliegenden Fall beschloss die Mehrheit der Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die kurzzeitige Vermietung an Touristen zu verbieten. Nach der geltenden Gemeinschaftsordnung war diese aber zulässig. Gegen den Beschluss klagte ein Eigentümer, der seine Wohnung weiterhin an Touristen vermieten wollte – mit Erfolg. Die von einer Zweidrittelmehrheit der Eigentümer beschlossene Änderung der Gemeinschaftsordnung, nach der die kurzzeitige Vermietung künftig unzulässig sei, ist unwirksam, so der Bundesgerichtshof. Daran ändere auch eine so genannte allgemeine Öffnungsklausel nichts, die die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Zweidrittelmehrheit vorsieht. Ein spezielles Vermietungsverbot greife in das „mehrheitsfeste“ Recht eines Eigentümers auf die Zweckbestimmung der Wohnung ein. Das Verbot einer bislang laut Gemeinschaftsordnung gestatteten kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen (z.B. an Feriengäste) bedürfe der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. (BGH-Urteil vom 12.04.2019, V ZR 112/18).

Simone Engel, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei bethge | immobilienanwälte: „Die Entscheidung des BGH stellt auf das Recht des Wohnungseigentümers ab, mit seinem Sondereigentum im Rahmen der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung nach Belieben zu verfahren. Nur konsequent ist es daher, an Einschränkungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft hohe Anforderungen zu stellen. Die Gemeinschaftsordnung als Magna Carta der WEG schützt auch den Kernbereich des Sondereigentums des einzelnen WEG-Mitglieds. Hier genießt selbst der einzelne Eigentümer mehrheitsfeste Rechte. Umgekehrt sind die übrigen Wohnungseigentümer etwaigen Störungen durch Vermietungen nicht schutzlos ausgeliefert, sondern können Unterlassungsansprüche geltend machen.“







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