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06.12.2018 Baker Tilly: MiFID II-Umsetzung trifft Finanzanlagenvermittler hart

Der deutsche Gesetzgeber nimmt die Umsetzung der EU-Richtlinie MiFID II für Finanzanlagenvermittler (sogenannte freie Vertriebe) in Angriff. Das Bundeswirtschaftsministerium legte im November einen Referentenentwurf zur Reform der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vor. Die wichtigsten Neuerungen: Die gesamte telefonische und schriftliche Kommunikation mit dem Anleger muss aufgezeichnet werden. Des Weiteren müssen die freien Vertriebe „angemessene Maßnahmen“ ergreifen, um Interessenkonflikte bei der Vermittlung auszuschalten. Erfreulich aus Sicht der Vertriebe ist, dass auch künftig noch Provisionen vereinnahmt werden dürfen. Allerdings dürfen diese Zuwendungen dem Ziel der Richtlinie, nämlich der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers, nicht entgegenstehen. Für die Bankenvertriebe ist die Umsetzung von MiFID II schon seit Januar 2018 in Kraft, für die freien Vertriebe stand die Umsetzung noch aus.

Martina Hertwig, Partnerin und Wirtschaftsprüferin bei Baker Tilly und Mitglied des ZIA-Vorstands, kommentiert: „Die Reform der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beendet für die freien Vertriebe zunächst einmal eine Periode der Unsicherheit. Dennoch bedeuten die Neuerungen einen Mehraufwand und werden meines Erachtens künftig das Geschäft erschweren. Insbesondere die Aufzeichnungspflicht der telefonischen Kommunikation – sofern sie die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen betrifft – erschwert in der Praxis das Geschäft erheblich. Das zeigen die Erfahrungen aus dem Bankenvertrieb, für den die Regeln schon gelten. Die Vermittlungen übers Telefon dauern länger oder es kommt überhaupt nicht mehr zu Abschlüssen.“

Laut Referentenentwurf müssen die Vertriebe künftig alle technischen Vorkehrungen treffen, um die gesamte Kommunikation aufzuzeichnen. Die Anleger müssen vor jedem Telefonat darauf hingewiesen werden, dass aufgezeichnet wird. Die Aufzeichnungspflichten bedeuten – insbesondere für kleinere und mittlere Vertriebe – einen extrem großen Aufwand. Die Unternehmen müssen die notwendige Hardware beschaffen und ein entsprechendes Datenmanagement etablieren.

Die Neuerungen sollen mit dem Tag der Verkündung in Kraft treten. „Eine Übergangsfrist, in der sich die Vertriebe auf die neuen Regeln vorbereiten können, ist nicht vorgesehen. Das sehe ich sehr kritisch“, sagt Martina Hertwig.

Allerdings gibt es aus Sicht der freien Vertriebe auch Lichtblicke. Martina Hertwig: „Zu begrüßen ist, dass es für die freien Vertriebe mehr Ausnahmen vom Provisionsverbot gibt als im Bankenvertrieb. Hier scheint der Gesetzgeber eingesehen zu haben, dass die Finanzanlagenvermittler in wesentlichem Maß von diesen Einnahmen leben. Die Zuwendungen dürfen nur nicht im Widerspruch zum Ziel von MiFID II stehen – nämlich den Anleger mit hoher Qualität zu beraten und ihm das am besten zu seinen Bedürfnissen passende Produkt zu vermitteln.“

In der Praxis bedeutet das, dass Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die ein Fonds an freie Vertriebe zahlt, weiterhin grundsätzlich zulässig sein werden, sofern keine Besonderheiten entgegenstehen. Erforderlich ist in jedem Fall eine Offenlegung gegenüber dem Anleger.

Überhaupt müssen alle Interessenkonflikte bei der Vermittlung so weit als möglich ausgeschaltet werden. Dies sieht der neue Paragraf 11a des Referentenentwurfs vor. Ist eine vollständige Vermeidung von Interessenkonflikten nicht möglich, müssen sie dem Anleger gegenüber transparent gemacht werden. Dies hat vor dem Abschluss zu erfolgen und die Information muss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Der Anleger muss seine Anlageentscheidung in voller Kenntnis des Interessenkonfliktes treffen können. Martina Hertwig dazu: „In der Praxis dürfte dies dazu führen, dass dem Anleger eine Menge Papier überreicht wird, das tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte beschreibt. Ob die Anleger die Ausführungen tatsächlich lesen und verstehen, darf bezweifelt werden.“

Als freie Vertriebe gelten alle Finanzanlagenvermittler, die unter Paragraf 34f der Gewerbeordnung fallen. Dazu zählen Fondsvermittler, Vermögens- und Anlageberater sowie Vertriebsplattformen und -pools. Diese waren bislang noch von MiFID II ausgenommen. Vertriebe, die unter das Kreditwesengesetz fallen (Bankenvertriebe), müssen das Regelwerk hingegen bereits seit dem 3. Januar 2018 anwenden. Laut Daten des Deutschen Industrie- und Handelskammertags gibt es in Deutschland rund 38.000 Finanzanlagenvermittler.









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