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03.12.2018 Konkret oder abstrakt: Verweisung bei Berufsunfähigkeit

Bild: ©istock.com/YinYang
Wer mit dem Gedanken spielt, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, ist sicher schon mal über den Begriff der Verweisung gestolpert. Sie ist oft ein Bestandteil des Vertrages und kann entweder konkret oder abstrakt gemeint sein. Was genau die Unterschiede zwischen einer konkreten und einer abstrakten Verweisung sind, steht im folgenden Beitrag.

Konkrete Verweisung: vergleichbare Lebensstellung erhalten

Den Zustand der Berufsunfähigkeit und damit die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente tritt dann ein, wenn ein Arzt bestätigt, dass der Versicherte aufgrund einer Erkrankung im bisher ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten kann. Detaillierte Informationen gibt es zur Berufsunfähigkeitsversicherung auf wefox.de, wo man auch einen kostenlosen Versicherungscheck durchführen kann. Der hilft dabei herauszufinden, welche Vertragsbedingungen für die individuelle Lebenssituation am besten geeignet sind. Eventuell kann eine konkrete Verweisung dazugehören. Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine solche Klausel.

Wenn das der Fall ist, bedeutet das bei einer längeren Erkrankung, dass der Versicherte bei einem neuen Job keinen Anspruch auf die BU-Rente hat. Allerdings gilt diese Vereinbarung nur, wenn dieser Job eine vergleichbare Lebensstellung bietet, also mindestens 80 Prozent des ehemals verdienten Bruttoeinkommens einbringt. Dabei geht es immer um eine konkrete Tätigkeit, die der Versicherte bereits ausführt. Diese sollte außerdem mit einer angemessenen Wertschätzung einhergehen und der Qualifikation des Versicherten entsprechen.

Abstrakte Verweisung: vergleichbare Tätigkeit annehmen

Im Vergleich zur konkreten Verweisung ist das Risiko bei einer abstrakten Verweisung weit höher, keine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, als bei einer konkreten Verweisung. Das wirkt sich natürlich auf die monatlichen Versicherungsbeiträge aus, die bei einer abstrakten Verweisung im Vertrag niedriger ausfallen.

Bei einer Berufsunfähigkeit kann die Versicherung darauf bestehen, dass der Versicherte eine zu seinem alten Beruf vergleichbare Tätigkeit annimmt. Diese Regelung greift auch dann, wenn der Versicherte noch gar keinen neuen Job angenommen hat. Die Rentenleistung kann also komplett verweigert werden, was bei einer plötzlichen Erkrankung ein erhebliches Risiko darstellt. Das ist sicher auch ein Grund, warum viele Versicherungen diese Klausel nicht in den Vertrag mit aufnehmen.

Hier geht es schließlich nur darum, ob der Versicherte theoretisch einen anderen Job ausüben könnte, der seinem Kenntnisstand und seiner Lebensstellung entspricht. Ob diese Lösung dagegen realistisch ist, wird nicht in Betracht gezogen. Wer daher eine umfassende Absicherung im Falle einer Berufsunfähigkeit anstrebt, sollte auf die abstrakte Verweisung im Versicherungsvertrag unbedingt verzichten.






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