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26.11.2018 IVD-Mitglieder mit klarem Votum gegen das Bestellerprinzip

Der Immobilienverband IVD lehnt die Einführung eines sogenannten Bestellerprinzips bei Kaufimmobilien, wonach der Makler nur noch als Vertreter des Verkäufers arbeiten darf, entschieden ab. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung heute in Kassel sprachen sich die IVD-Mitglieder geschlossen gegen diese völlig ungerechtfertigte Einschränkung in die Vertrags- und Berufsfreiheit aus. Gleichzeitig verabschiedete die Mitgliederversammlung eine „Erklärung aus Kassel“, wonach der Makler fairer Mittler zwischen Käufer und Verkäufer ist.

„Für eine bundeseinheitliche Regulierung gibt es keinen Bedarf, da in 75 Prozent der Märkte in Deutschland die Provision ohnehin zwischen Verkäufer und Käufer geteilt wird“, so Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD. Das sei nicht nur aus Sicht des IVD eine faire und transparente Regelung und werde den unterschiedlichen Entwicklungen der Immobilienpreise in den Regionen gerecht. Mehr als die Hälfte (53 Prozent) der Verbraucher empfindet die Teilung der Provision gerecht. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen IVD-Umfrage unter mehr als 1.600 Verbrauchern.

„Die Immobilienpreise steigen nicht in allen Gebieten, in kleineren und mittelgroßen Städten fallen sie teilweise sogar. Die Preisdynamik in Frankfurt/Main, Hamburg und Berlin kann nicht als Maßstab für ganz Deutschland gesehen werden und sollte nicht zu unangemessenem Aktionismus der Politik führen, zumal die Zielstellung der Politik, den Käufer mit dem Bestellerprinzip zu entlasten, nicht erreicht wird“, so der IVD-Präsident.

Schick weiter: „Verkäufer würden etwaige Mehrbelastungen auf den Kaufpreis aufschlagen und die Käufer müssten auf den erhöhten Kaufpreis die Grunderwerbsteuer zahlen. Würde der Gesetzgeber die Immobilienmakler zwingen, nur noch einseitig für die Verkäuferseite zu arbeiten, verlören die Käufer die dringend benötigte Beratung beim Immobilienkauf. Das kann nicht im Sinne des Verbraucherschutzes sein.“

Diesen Einschätzungen folgten auch die mehr als 400 Teilnehmer auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung und verabschiedeten die „Erklärung von Kassel“. Dem Selbstverständnis folgend arbeitet der Makler für Käufer und Verkäufer gleichermaßen und weist seine Vertragspartner entsprechend darauf hin. Damit ist ein gesetzgeberischer Eingriff einmal mehr überflüssig. Die Makler streben an, bis zur Beurkundung eine Honorarvereinbarung in Textform mit Käufer und Verkäufer zu schließen. Beide Vertragspartner sollten in der Regel in gleicher Höhe eine Provision leisten. Zur Schaffung von Transparenz sollen im notariellen Kaufvertrag das Gesamterfolgshonorar und die jeweilige Aufteilung als Honoraranspruch des Maklers wiedergegeben werden.







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