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10.04.2018 Reformierte Grundsteuer: IVD plädiert für Flächenmodell als Grundlage

Heute hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Einheitswerte nicht mehr als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer verwendet werden dürfen, weil dies dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung widerspricht. Die Einheitswerte beruhen auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 (alte Bundesländer) und zum 1.1.1935 in den neuen Bundesländern. Seit dem haben sich die Wertverhältnisse in den einzelnen Regionen Deutschlands aber unterschiedlich entwickelt.

„Dieses Urteil stellt keine Überraschung dar – es war allseits erwartet worden. Allen Beteiligten war klar, dass die Datengrundlage schon lange nicht mehr die tatsächliche Wertentwicklung und Werthöhe darstellen kann. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, die Erhebung der Grundsteuer auf eine neue Basis zu stellen. Das Ziel muss eine grundlegende Vereinfachung ohne Steuererhöhungen und eine Vereinheitlichung des Rechts im gesamten Bundesgebiet sein“, kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD, das Urteil und ergänzt: „Angesichts der vom Gericht festgesetzten Frist bis Ende 2019 und der Urteilsbegründung sind die Optionen begrenzt.“

Der Reformvorschlag der Bundesländer, nach dem die sogenannten Kostenwerte als Bemessungsgrundlage dienen sollten, scheide wegen zu langer Umsetzungszeiten aus. Die Finanzverwaltung bräuchte nach eigenen Angaben sieben Jahre, um die Kostenwerte für jedes der etwa 35 Millionen Grundstücke zu ermitteln. Auch der Vorschlag, lediglich auf die Bodenwerte abzustellen und den Gebäudewert außer Acht zu lassen, erscheine nicht gangbar. Zwar ließe sich dieser Vorschlag schnell umsetzen, weil die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenwerte bereits vorliegen. Allerdings würde damit nicht berücksichtigt werden, dass bebaute und unbebaute Grundstücke sehr unterschiedliche Werte haben.

Nach dem Gebot der Gleichbehandlung müssten diese deshalb auch unterschiedlich besteuert werden. „Eine Grundsteuer auf Basis der Bodenwerte wäre genauso verfassungswidrig wie auf Basis der Einheitswerte“, sagt Schick.
Der IVD plädiert daher für die Einführung des von den „Südländern“ Bayern, Baden-Württemberg und Hessen entwickelten sogenannten Flächenmodells. Nach diesem wird die Steuer anhand der Grundfläche des Bodens und der Nutzfläche des Gebäudes ermittelt. Dabei kann zwischen den verschiedenen Nutzungsarten des Gebäudes wie etwa Wohnen und Gewerbe unterschieden werden. „Wir haben uns schon vor Jahren für dieses Modell stark gemacht. Es lässt sich relativ schnell und ohne übermäßigen bürokratischen Aufwand umsetzen. Es ist auch gerecht, weil die Nutzfläche des Gebäudes ein guter Indikator dafür ist, in welchem Umfang die Infrastruktur der Gemeinde durch seine Nutzung in Anspruch genommen wird, und dürfte zu wenig Streit mit dem Finanzamt führen“, sagt Schick.









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