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15.01.2018 publity informiert bezüglich Verunsicherung bei Wandelanleihe

Die publity AG hat in jüngster Vergangenheit eine Verunsicherung bei einzelnen Anlegern aus dem nicht-institutionellen Bereich bezüglich der angestrebten Modifizierung und Präzisierung der Bedingungen der publity-Wandelanleihe (ISIN DE000A169GM5) festgestellt. publity möchte hierzu transparent informieren. Konkret handelt es sich um die angestrebte Modifizierung eines Absatzes in § 12 (Status, Negativverpflichtung) der Anleihebedingungen und eine Präzisierung der Formulierung zur Ausschüttungspolitik.

Zu diesem Zweck fand zunächst vom 13. - 15.11.2017 eine Abstimmung ohne Versammlung der Anleihegläubiger statt, bei der die notwendige Teilnahmequote (Quorum) für eine wirksame Beschlussfassung jedoch nicht erreicht wurde. Am 12.12.2017 fand deshalb eine zweite Anleihegläubigerversammlung statt, bei der ein Gegenantrag, den sich publity zu eigen gemacht hatte, mit einer unscharfen Änderungs- und Präzisierungsformulierung keine Mehrheit erhielt. Somit gelten die Anleihebedingungen in ihrer ursprünglichen Fassung weiter.

publity hat in den vergangenen Monaten einen intensiven direkten Dialog mit institutionellen Anleihegläubigern geführt. Die Wandelschuldverschreibungen waren ausschließlich bei institutionellen Investoren platziert worden und werden nach Einschätzung von publity aktuell mutmaßlich immer noch bis auf einen sehr geringen Anteil ausschließlich von institutionellen Investoren gehalten. Bezüglich der Formulierung zur Ausschüttungspolitik haben institutionelle Anleger, die insgesamt nahezu 98 Prozent des gesamten Anleihevolumens und der Stimmrechte der Anleihegläubiger repräsentieren, publity vollständiges Einvernehmen zur Ausschüttungspolitik im Jahr 2016 signalisiert. Diese institutionellen Investoren fassen die derzeitigen Formulierungen in den Anleihebedingungen offenkundig – gemäß des zur Emission der Wandelanleihe gemeinschaftlich entwickelten Verständnisses – genauso auf wie publity.

publity ist zuversichtlich, kurzfristig eine mehrheitsfähige Formulierung auch zur Anpassung der Negativverpflichtung vorlegen zu können.







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