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26.08.2019 Maklerrecht: Kein Wegfall der Provision bei ungesicherter Finanzierung

Vereinbart der Makler einen Notartermin zum Abschluss eines Kaufvertrages und zur Auflassung, berührt es den Anspruch auf Maklerprovision nicht, wenn die Finanzierung noch nicht sichergestellt ist. Geklagt hatte ein Makler, der vom Käufer die Zahlung der Maklerprovision verlangt. Der Käufer verweigerte die Zahlung, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages die Finanzierung der Immobilie noch nicht sichergestellt gewesen sei. Dies hatte einen erhöhten Gebührenanfall beim Notar zur Folge, da zusätzliche Protokollierungstermine erforderlich wurden. Mit diesem entstandenen Schaden erklärte der Käufer die Aufrechnung. Das Gericht stellte klar, dass die Aufklärungspflichten des Maklers sich nicht auf diesen Umstand erstrecken.

Kommentar

Zwar hat ein Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf das Geschäft beziehen und die für den Entschluss des Auftraggebers relevant sein können. Die Tragweite dieser Pflicht richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht bestehe jedoch nicht!

(Autor: Veronika Thormann - thormann@bethge-legal.com)

Fundstelle: AG Wertheim, Urteil vom 25.04.2019, 1 C 198/18, IBRRS 2019, 1853







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