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30.01.2019 Grundsteuer: Wertbasiertes Modell ist weder sozial noch gerecht

„Das wertbasierte Modell der Grundsteuer wird von seinen Befürwortern vor allem aus Gründen sozialer Gerechtigkeit vorgeschlagen. Dies ist jedoch reiner Populismus“, warnt Hans-Joachim Beck, Steuerexperte des Immobilienverbands IVD, im Vorfeld der nächsten Beratung zur Grundsteuerreform in der Länderfinanzministerkonferenz. „Es ist sachlich nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Charakter der Grundsteuer, auf soziale Gesichtspunkte abzustellen. Im Gegenteil würde das wertbasierte Modell zu ungerechten Belastungen gerade derjenigen Mieter führen, die eine hohe Miete zahlen müssen“, so Beck.

Der IVD-Steuerexperte verweist darauf, dass die Grundsteuer eine Realsteuer sei. Beck erläutert: „Anders als bei einer Vermögensteuer wird die Steuer unabhängig von den persönlichen Umständen des Steuerschuldners erhoben. Wenn die Grundsteuer an den Wert des Grundstücks anknüpfen soll, müsste man auch die Fremdfinanzierung als Wertminderung berücksichtigen.“

Beck weist außerdem darauf hin, dass die Steuerhöhe letzten Endes allein von den Hebesätzen der Gemeinde bestimmt werde. „Ein Grundstück, das in einer Gemeinde mit einem hohen Hebesatz liegt, kann deshalb höher mit Steuer belastet sein, als ein wertvolleres Grundstück, das in einer Gemeinde mit einem niedrigen Steuersatz liegt.“

Die Abschaffung der Umlagefähigkeit, die derzeit zur Diskussion steht, würde die Grundsteuer zu einer speziellen Vermögensteuer für Immobilien machen. „Dies wäre verfassungswidrig, weil es keinen Grund gibt, die Vermögensart Grundstücke schlechter zu behandeln als andere Vermögensarten wie beispielsweise Aktien“, so Beck. Der IVD-Steuerexperte weiter: „Der Wunsch einiger Politiker, die Wertsteigerungen von Immobilien abzuschöpfen, rechtfertigt keine spezielle Vermögensteuer. Die Erhebung der allgemeinen Vermögensteuer ist vor etlichen Jahren ausgesetzt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit gerügt hat. Es ist nicht erkennbar, warum dies für eine spezielle Vermögensteuer für Grundstücke nicht gelten sollte.“

„Die Umlagefähigkeit ist Sinn und Zweck der Grundsteuer, da diese einen Ausgleich für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Infrastruktur darstellen soll. Die Infrastruktur der Gemeinde wird aber nicht durch den Eigentümer des Grundstücks, sondern durch deren Nutzer in Anspruch genommen. Deshalb ist die Umlagefähigkeit nur gerecht.

Würde die Grundsteuer an die Höhe der Mieten anknüpfen, würde sie gerade dort am meisten steigen, wo die Mieten in den letzten Jahren gestiegen sind. Dies würde alle Bemühungen konterkarieren, die man im Mietrecht unternommen hat, um den Anstieg der Mieten zu bremsen. Die Fläche ist ein geeigneter Indikator für die Intensität, mit der die Infrastruktur in Anspruch genommen wird“, sagt Beck.









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