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21.01.2019 Grundsteuer: Kieler Kompromiss kann zu Ungleichbehandlungen führen

Der ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss, Spitzenverband der Immobilienwirtschaft, sieht den von Schleswig-Holstein eingebrachten Kompromissvorschlag für die Reform der Grundsteuer kritisch. Insbesondere eine Zonierung anhand der Bodenrichtwerte könne zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führen.

„Zum einen hat der ZIA schon oftmals auf die nicht immer durchgängig gleiche Qualität von Bodenrichtwerten hingewiesen“, sagt Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht. „Zum anderen können Spreizungen von 30 Prozent ober- und unterhalb eines Mittelwerts im Extremfall dazu führen, dass Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit fast dem Doppelten ihres tatsächlichen Wertes besteuert werden. Hierdurch gibt es erhebliche Zweifel, ob eine solche Ausgestaltung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird.“ Falls die Spreizung jedoch verringert werde, tendiere die Bewertung wieder zu einer Einzelfallbetrachtung, die aufgrund des Aufwandes abzulehnen sei. „Darüber hinaus darf im Rahmen der Grundsteuerreform nicht nur an Wohnimmobilien gedacht werden“, meint Volckens. „Eine möglichst einfache Bewertung von Wirtschaftsimmobilien muss bei der Reform ebenso im Fokus stehen – eine Lösung für diesen Gebäudetyp scheint das Kieler Modell jedoch nicht vorzusehen. Das wäre fahrlässig.“ Insgesamt müsse zudem die konkrete Wirkung dieses Kompromissvorschlags zusätzlich anhand einer Verprobung untersucht werden.

In der Diskussion um die künftige Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer hat laut Medienberichten die Schleswig-Holsteiner Finanzverwaltung einen Kompromissvorschlag ins Spiel gebracht. Dieser sieht unter anderem vor, dass der Wert nicht auf Basis des Bodenrichtwerts einzelner Grundstücke berechnet wird, sondern der mittlere Wert für einen Ort herangezogen werden soll. Wenn es dort zwischen einzelnen Lagen erhebliche Abweichungen gibt, soll der Ort für die Berechnung in Zonen eingeteilt werden, in denen der Wert nicht mehr als 30 Prozent voneinander abweicht.







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