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28.11.2018 Haus & Grund Hessen: Kein neues Zweckentfremdungsverbot

Der Eigentümerverband Haus & Grund Hessen spricht sich eindeutig gegen die Wiedereinführung eines Zweckentfremdungsverbots aus. Andernfalls könne leicht eine übergriffige Kontrollatmosphäre entstehen, die Investitionsbereitschaft in angespannte Wohnungsmärkte verhindere, warnt Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt.

Hintergrund sind - auf eine Initiative des Frankfurter Planungsdezernenten Mike Josef (SPD) hin - jüngste Äußerungen aus dem Hessischen Umweltministerium, für die nächste Legislaturperiode prüfen zu wollen, „ob ein Zweckentfremdungsverbot wieder eingeführt wird, um den Wohnungsbedarf in Hessen besser zu decken.“

Kein Leerstand vorhanden - Zweifel an Verfassungskonformität

Ehrhardt nimmt dies zum Anlass, Ministerin Priska Hinz an ihre eigenen Worte zur Zweckentfremdung zu erinnern: Im April 2017 lehnte diese eine entsprechende Initiative der LINKEN mit der zutreffenden Argumentation ab, dass „man die Probleme lösen und nicht an Symbolen herumdoktern wolle.“ Und weiter: „Bei der derzeitigen Marktlage würde es kaum Leerstand geben. Die Leerstandsquote in Frankfurt läge beispielsweise bei unter einem Prozent.“ Es sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich an dieser richtigen Einschätzung der Ministerin aus dem vergangenen Jahr nichts geändert hat. Hier gehe es letztlich auch um glaubwürdige Politikgestaltung, so Ehrhardt.

Auch die CDU hatte in der Debatte ein solches Gesetz für schädlich gehalten: „Es verhindere, dass leerstehende Bürogebäude zumindest temporär von ihren Eigentümern für Wohnzecke zur Verfügung gestellt würden, wenn man sie nicht wieder hinterher für Gewerbemieter nutzen dürfe.“ Insoweit bestehe Konfliktpotential mit den gerade erst geänderten Vorschriften in der hessischen Bauordnung. Hier ist den Eigentümern gewerblicher Grundstücke zugesichert worden, bei Umwandlung von Gewerbe- in Wohnraum innerhalb von zehn Jahre baugenehmigungsfrei zur ursprünglichen Nutzung zurückwechseln zu können. Ein Zweckentfremdungsverbot stünde dieser Privilegierung entgegen.

Ehrhardt sieht auch verfassungsrechtliche Probleme: „Ein Gesetz gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum ist verfassungswidrig, wenn nicht flächendeckend Zweckentfremdung nachgewiesen würde. Auf diesen Umstand weist das Bundesverfassungsgericht zu Recht hin. Ob flächendeckender Leerstand vorliegt, ist aber tatsächlich nur äußerst schwer zu ermitteln.“

In den neunziger Jahren existierten viele Fälle, in denen aufgrund der geltenden Zweckentfremdungsverordnung Wohnungsdurchsuchungen angeordnet und vollstreckt wurden, mit dem Ziel festzustellen, ob eine Wohnung bewohnt ist oder nicht. Bürger wurden aufgefordert, leerstehenden Wohnraum zu melden. Solche Maßnahmen bewirkten, dass in den neunziger Jahren Neubau unterlassen wurde. Das Ergebnis sehen wir heute mit einem in den Ballungsgebieten angespannten Wohnungsmarkt.
„Es bleibt zu hoffen, dass Politiker aus den Fehlern der Vergangenheit lernen und solche planwirtschaftlichen Regelungen nicht in Kraft setzen“, so abschließend Younes Frank Ehrhardt.







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