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15.11.2018 Defizitausgleich kommunaler Pflegeheime ist rechtens

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (BPA) scheitert im Rechtsstreit gegen die Stadt Regensburg auch in 3. Instanz vor dem I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das klagabweisende Urteil des OLG Nürnberg.

GSK Stockmann hat die Stadt Regensburg in allen 3 Instanzen erfolgreich gegen die Unterlassungsklage des BPA verteidigt. Vertreter der Stadt vor dem BGH war RA beim BGH Dr. Jörg Semmler. Der I. Zivilsenat am BGH hat mit dem jüngst erst zugestellten Beschluss vom 26.07.2018 die Nichtzulassungsbeschwerde des Verbands gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Regensburg vom 21.11.2017 zurückgewiesen.

Somit darf die Stadt Regensburg weiterhin Defizite ihrer städtischen Tochtergesellschaft RSG GmbH aus dem Betrieb eines Altenpflegeheims ausgleichen sowie den Ersatzneubau des Heims finanzieren. Beides ist nach dem nun bestätigten Urteil des OLG Nürnberg vom 21.11.2017 nicht geeignet, den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Der Bundesverband hatte gerügt, die Finanzierung stelle eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung dar. Die Förderung verstoße gegen das europarechtliche Beihilfe-verbot sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Der Fall der Stadt Regensburg wurde allgemein als bundesweiter Musterprozess für den Pflegeheimbereich verstanden. Die nunmehrige Entscheidung hat bundesweite Vorbildwirkung und wurde mit großem Interesse von Kommunen und Pflegeheimwirtschaft erwartet.

Ähnliche Fragen stellen sich immer, wenn die öffentliche Hand Leistungen der Daseinsvorsorge finanziert. So wurden in jüngster Vergangenheit etwa Klageverfahren vor deutschen Gerichten oder Beschwerden bei der EU-Kommission gegen die Finanzierung von kommunalen Krankenhäusern, medizinischen Versorgungszentren und lokalen Wirtschaftsberatungsbüros angestrengt. Solche Dienste können häufig nicht kostendeckend angeboten werden und sind daher auf staatliche Zuschüsse angewiesen. Darin kann ggf. – selbst bei Leistungen einer staatlichen Stelle an ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft – eine rechtswidrige Beihilfe liegen.









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