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05.07.2018 Mietpreisbremse durch Verfahrensfehlerkorrektur nicht wirksamer

Der Hamburger Senat hat heute eine Neufassung der sogenannten Mietpreisbremse für Hamburg mit Geltung bis zum 30. Juni 2020 veröffentlicht. Der Landesverband Nord des Bundesverbands Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) beurteilt diese als übereiltes Hauruckverfahren.

Hintergrund: Am 14.06.2018 hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung, also die sogenannte Mietpreisbremse, auf einen am 01.09.2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung in Hamburg-Ottensen nicht anzuwenden sei. Denn der Hamburger Senat habe im Juni 2015 die Verordnung ohne eine Begründung veröffentlicht. Diese wurde erst am 01.09.2017 „nachgereicht“. Hierdurch sei die Mietpreisbegrenzung in Hamburg zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses nicht wirksam gewesen und auf den Vertrag nicht anwendbar. Damit bestätigte das Landgericht ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona, das die Klage des Mieters auf Rückzahlung von Teilen seiner Miete abgewiesen hatte. Dorothee Stapelfeldt, Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, kündigte darauhin an, die Mietpreisbegrenzungsverordnung neu zu erlassen und so für die Zukunft für Klarheit sorgen.

In der heute verabschiedeten Neufassung liefert der Hamburger Senat nun eine aktualisierte Begründung mit. Sönke Struck, der Vorsitzende des BFW Landesverbands Nord erklärt hierzu: „ Mit dem Neuerlass der Mietpreisbremse ist zwar der herrschende Zustand der Rechtsunsicherheit behoben worden. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass auch durch den Neuerlass nicht eine zusätzliche Wohnung neu gebaut wird. Die Tatsache, dass am Ende nicht diejenigen die Wohung bekommen, für die Mietpreisbremse gemacht worden ist, sondern diejenegen, die sich auch teurere Wohnungen leisten könnten, ändert der Neuerlass ebenfalls nicht.

Wir hätten uns gewünscht, dass der Senat nach der Entscheidung des Landgerichts das gesamte Instrument der Mietpreisbremse auf den Prüfstand stellt, anstatt in einem Hauruckverfahren nur den Zustand der Rechtsunsicherheit zu beheben. Hierzu hätte man die geplante Evaluierung der Mietpreisbremse abwarten könnnen. Die Mietpreisbremse wird nicht dadurch wirksamer, dass man den bei der ersten Einführung begangenen Verfahrensfehler korrigiert. “






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