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20.10.2017 Verbraucherschutz bei Wohneigentumsbildung muss gestärkt werden

Vor den anstehenden Koalitionsverhandlungen fordern Verbraucherschützer mehr Rechtssicherheit für Wohnungskäufer und private Bauherren. Finanzielle Anreize, wie ein mögliches Baukindergeld oder Freibeträge bei der Grunderwerbssteuer, können zwar helfen Wohneigentumsbildung zu fördern. Florian Becker, Geschäftsführer vom Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), betont jedoch: „Um Verbrauchern langfristige Planungssicherheit zu geben und sie vor finanziellen Risiken zu schützen, braucht es einen verlässlichen rechtlichen Rahmen. Dieser ist aktuell nicht ausreichend gegeben.“

Keine Zweiklassengesetzgebung

Mit Inkrafttreten des neuen Bauvertragsrechts ab 2018 werden die Verbraucherrechte für private Bauherren grundlegend gestärkt. Beim Wohnungskauf vom Bauträger bestehen jedoch weiterhin gravierende Gesetzeslücken. „Damit keine Zweiklassengesetzgebung bei der Bildung von Wohneigentum entsteht, müssen die Defizite beim Bauträgervertragsrecht in der kommenden Legislaturperiode behoben werden“, so Becker. Der Verbraucher benötige beispielsweise einen wirksamen Schutz vor einer möglichen Insolvenz des Bauträgers. Eine gesetzliche Regelung zur Rückabwicklung des Vertrags im Falle einer Firmenpleite könne langfristige Rechtsstreite und kostspielige Bauzeitverzögerungen vermeiden. Um dringend benötigten Wohnraum zu schaffen, führt in Ballungsgebieten beim Geschosswohnungsbau aktuell kein Weg am Bauträgergeschäft vorbei. Deshalb muss das Thema auf die politische Agenda gesetzt und bei den anstehenden Koalitionsverhandlungen berücksichtigt werden.

Beim Bauvertragsrecht kann nachgebessert werden

Handlungsbedarf besteht weiterhin beim Bauvertragsrecht, das vor allem private Bauherren von Einfamilienhäusern betrifft. Auch hier drohen Schwierigkeiten im Falle einer Insolvenz des Bauunternehmens. Verbraucher haben in diesem Fall weiterhin keinen Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht, um den Bau mit einer anderen Firma fertigzustellen. Ebenfalls problematisch: Während der Bauphase können Bauherren gravierende Mängel bei der Baufirma nicht geltend machen. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Becker stellt fest: „Für den Verbraucher ist es schlicht nicht nachvollziehbar, dass z.B. eine falsch hergestellte Bodenplatte erst zur Abnahme, am Ende der Bauphase beanstandet werden kann.“ Um die aktuelle Rechtslage zu verbessern, appelliert der BSB daher an die möglichen Koalitionsparteien, die Probleme zügig in einer Arbeitsgruppe unter der Beteiligung aller Interessenvertretungen anzugehen.






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