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13.06.2017 Verwalter: Zielgerade für Gesetz zu Berufszugangsvoraussetzungen

Am 22. Juni steht im Deutschen Bundestag die zweite und dritte Beratung des Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter an. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) als Spitzenverband der deutschen Immobilienverwalter geht davon aus, dass der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Regierungskoalition umgesetzt wird. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurfstext (BT-Drs. 18/10190) haben CDU/CSU und SPD Änderungen verabredet. Vorangegangen waren eine öffentliche Anhörung am 29. März und insgesamt drei Berichterstattergespräche bis eine kompromissfähige Einigung vorlag.

Die beabsichtigten Änderungen im Einzelnen:

Eine Sachkundeprüfung für den gewerblichen Immobilienverwalter und Makler, wie im Kabinettsbeschluss vom August 2016 vorgesehen, entfällt. Stattdessen soll es eine Weiterbildungspflicht geben. Diese sieht eine regelmäßige Fortbildung für Verwalter und Makler von mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren vor. Die Verpflichtung gilt fortlaufend. Die Fortbildung ist gegenüber der Erlaubnisbehörde nachzuweisen. Bei fehlendem Nachweis wird ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) fällig. Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit sein.

Das gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Zusätzlich soll es eine Informationspflicht des gewerblichen Verwalters gegenüber dem Verbraucher und Auftraggeber über absolvierte Fortbildungen geben. Damit soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, sich ein eigenes Bild über die fachliche Eignung und Qualifikation des Gewerbetreibenden und der unmittelbar mit der Durchführung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten betrauten Beschäftigten zu machen.

Neben der bereits im Entwurf vorgesehenen Erlaubnispflicht für WEG-Verwalter ist nun auch eine Ausweitung auf den Mietverwalter vorgesehen. Dafür wird im zu verabschiedenden Gesetz der Begriff des Wohnimmobilienverwalters eingeführt, der die WEG- und Mietverwaltung an dieser Stelle zusammenbringt.

Künftig soll für den Wohnimmobilienverwalter als Erlaubnisvoraussetzungen gelten: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Für den Makler war diese Versicherung ursprünglich ebenso vorgesehen, im Gesetzentwurf wurde davon jedoch aufgrund des zu geringen Haftungsrisikos Abstand genommen.

Eine ausführende Rechtsverordnung soll später Einzelheiten zur Weiterbildungsverpflichtung und ihrer Auslegung enthalten. Geregelt wird dort auch wie die Nachweispflichten des Gewerbetreibenden gegenüber der zuständigen Behörde über die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung ausgestaltet sein müssen.

Während die Verordnungsermächtigung direkt nach der Verkündung in Kraft tritt, beträgt der Übergangszeitraum für den Rest des Gesetzes neun Monate.
Erste Einschätzung des DDIV:

Die Koalition konnte sich nicht auf die verpflichtende Einführung eines Sachkundenachweises einigen. Ein Gegenargument war, dass durch die dabei zu berücksichtigende „Alte-Hasen-Regel” ein sehr großer Teil der gewerblichen Verwalter und Makler von der Prüfung befreit gewesen wären. Die Ausnahmeregel hätte vorgesehen, dass Personen, die bereits länger als sechs Jahre gewerblich tätig sind, von der Sachkundeprüfung befreit gewesen wären. Die dafür zu erbringenden Nachweise und die Prüfung durch die Erlaubnisbehörde erschienen zu bürokratisch und zu regulatorisch. Der DDIV hatte im Gesetzgebungsverfahren für eine „Alte-Hasen-Regel” von zehn Jahren plädiert.

Erfreulich hingegen ist, dass mit dem Einschluss des Mietverwalters und einer Weiterbildungsverpflichtung zwei wesentliche Forderungen, die der DDIV nachweislich als einziger immobilienwirtschaftlicher Verband von Anfang an konsequent forderte, in das Gesetz aufgenommen werden.

Die Argumente zum Wegfall des Sachkundenachweises kann der DDIV nachvollziehen, akzeptiert diese jedoch nicht: „Wir hatten uns mehr erhofft, denn wir haben immer noch keine Lösung für neu in den Markt eintretende Verwalter. Ihre einzig nennenswerte Voraussetzung wäre eine 20-Stunden-Fortbildung in drei Jahren. Das ist deutlich zu wenig und wird der Tätigkeit und dem Verbraucherschutz auch nicht gerecht”, kommentiert DDIV-Präsident Wolfgang D. Heckeler in einer ersten Stellungnahme das Verhandlungsergebnis. „Dennoch bietet das Gesetz eine erste Basis, um unser Berufsbild weiter zu etablieren. Viele Hürden mussten in den letzten Monaten noch genommen werden, die zeigten wie wichtig eine starke politische Interessenvertretung ist. Eine Rolle und ein Anspruch den der DDIV auch zukünftig erfüllen wird”, so Heckeler. „Auch freut es mich, dass unsere Durchschlagskraft so groß war, dass es gelungen ist, für den Makler ebenfalls eine Weiterbildungsverpflichtung zu erreichen”, so Heckeler abschließend.

Der zweiten und dritten Beratung des Gesetzentwurfes am 22. Juni ging eine öffentliche Anhörung im Deutschen Bundestag am 29. März voaus, bei dem der DDIV für die Branche sprach sowie, daran anschließend, drei Berichterstattergespräche der Regierungskoalition bis eine Einigung erreicht werden konnte. Im Verlauf des gesamten Gesetzgebungsverfahrens haben der DDIV und seine Landesverbände mehrere schriftliche Stellungnahmen abgegeben, Umfragen erhoben, zahlreiche Initiativen ergriffen und Gespräche in Bund und Ländern geführt und somit für eine Umsetzung des Vorhabens geworben. Den Anfang nahm diese Entwicklung mit der DDIV-Vorlage des „Zuck-Gutachtens” 2011 zur grundgesetzlichen Einschätzung von Berufszugangsvoraussetzungen und findet nun sechs Jahre später seinen Abschluss – Ergebnis einer beharrlichen und beständigen Branchenvertretung.









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