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21.02.2017 Bausparverträge: Wüstenrot begrüßt Entscheidung des BGH

Die Wüstenrot Bausparkasse AG begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2017. Die Auffassung des Gerichts, wonach die Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, rechtmäßig ist, schließt an viele Urteile vorgeordneter Gerichte (Oberlandesgerichte, Land- und Amtsgerichte) an.

Die Bausparkasse war von der jetzt bestätigten Rechtmäßigkeit ausgesprochener Kündigungen stets überzeugt. Bis heute liegen mehr als 70 Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Hamm, OLG Koblenz, OLG Köln, OLG Celle, OLG München, OLG Frankfurt/M, OLG Düsseldorf) vor, die die Wirksamkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen bejaht bzw. angekündigt haben, die Berufung von Bausparern zurückzuweisen. Ergänzend gibt es über 500 positive erstinstanzliche Urteile von verschiedenen Land- und Amtsgerichten zur Rechtmäßigkeit der Kündigungen seitens der Bausparkassen.

Die Vertragsauflösung eines Bausparvertrags erfolgt konkret nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Denn nach der Rechtsauffassung der Bausparkassen sind auch Bausparverträge in der Sparphase als Sonderform des bürgerlich-rechtlichen Darlehens nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, kündbar. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist die Zuteilungsreife des Bausparvertrags.

Mit den Kündigungen können die negativen Auswirkungen der fortdauernden Niedrigzinspolitik auf die Bausparergemeinschaft abgefedert werden. Indem Verträge aufgelöst werden, die mehr als zehn Jahre zuteilungsreif sind und deren Darlehen nicht in Anspruch genommen wurde, wird das Bausparerkollektiv gestärkt.
Details, die sich aus der BGH-Entscheidung ergeben, kann die Wüstenrot Bausparkasse erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung nennen.





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