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12.10.2016 Bundesrat befasst sich mit Wohnimmobilienkreditrichtlinie

„Der IVD macht seit Monaten auf die missglückte Umsetzung der EU-Richtlinie aufmerksam. Jetzt reagiert die Politik und bringt Bewegung in die Sache." Mit diesen Worten kommentiert Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD, eine gemeinsame Gesetzesinitiative der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern zur Änderung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Der Bundesrat wird sich am 14. Oktober mit dem Antrag befassen.

"Wir unterstützen die Initiative ausdrücklich, denn die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht hat für einige Personengruppen zu einer Kreditklemme geführt. Dabei ist das Ansinnen der EU-Richtlinie richtig, den Verbraucher bei der Aufnahme von Immobilienkrediten besser zu schützen. Der Gesetzgeber ist aber über das Ziel hinausgeschossen und hat die Richtlinie unnötigerweise verschärft", so Schick.

In der Bundesratsinitiative geht es im Kern um eine Konkretisierung der "Wahrscheinlichkeit", ob ein Darlehensnehmer seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag auch nachkommen kann. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit verlangt von dem Kreditinstitut derzeit eine Prognose der zukünftigen Liquiditätslage des Darlehensnehmers. Dies ist in der Praxis nur schwer möglich, so dass aus Sicht der Bank das Ergebnis der Kreditwürdigkeitsprüfung auf "wackligen Beinen" steht.

"Dies betrifft insbesondere jüngere Antragsteller, die noch am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen, sowie junge Paare, bei denen einer der Partner wegen der Kinder seine Berufstätigkeit derzeit unterbrochen hat. Gerade dieser Personenkreis wird durch die gegenwärtige Unsicherheit der Kreditinstitute benachteiligt", so Schick. Um dies zu vermeiden, soll nach dem Vorschlag der Länder Baden-Württemberg, Hessen und Bayern der Begriff der Wahrscheinlichkeit näher konkretisiert und gesetzlich geregelt werden. Dabei soll die zukünftige Gehaltsentwicklung berücksichtigt werden. Dies hält der IVD für gerechtfertigt.

Nach Ansicht des Immobilienverbandes ist jedoch eine weitere Änderung erforderlich. Nach der gegenwärtigen Formulierung dürfen Banken einen Immobilienkredit nur vergeben, wenn die statistische Lebenserwartung des Darlehensnehmers länger ist als die Laufzeit des Darlehens. Denn das Gesetz verlangt, dass der Darlehensnehmer die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag selbst vertragsgemäß erfüllt. Ob der Erbe oder eine Lebensversicherung das Darlehen tilgen würde, ist dabei unerheblich. Deswegen erhalten Personen, die älter als 60 Jahre sind, keinen Kredit mehr. Dies geht jedoch über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinaus. Die EU-Richtlinie ist nämlich im Passiv formuliert und verlangt nur, dass das Darlehen vertragsgemäß erfüllt wird, so dass dies auch der Erbe oder eine Versicherung sein kann. Der deutsche Gesetzgeber sollte diese Formulierung daher wörtlich übernehmen und die §§ 505 a BGB und 18 a KWG entsprechend ändern.





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