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03.07.2015 KfW vereinfacht Antragsverfahren für WEG

Die KfW hat Ihr Antragsverfahren für die Zuschussprogramme zur energetischen Sanierung und dem altersgerechten Umbau (Programme 430 und 455) in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) deutlich vereinfacht. Ab 1. August reicht für die Beantragung von KfW-Zuschüssen eine De-minimis-Erklärung durch den bevollmächtigten Immobilienverwalter für alle Vermieter der WEG. Das Beibringen einer schriftlichen De-minimis-Erklärung eines jeden einzelnen vermietenden Wohnungseigentümers entfällt. Die Bundesregierung erhofft sich damit eine noch bessere Abnahme von KfW-Förderprogrammen und eine Ankurbelung des energetischen Sanierungsprozesses bei WEG. Der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) hat sich seit langem für diese Regelung stark gemacht und begrüßt ausdrücklich die neue Beantragung.

„Mit dieser Änderung kommt es zur vereinfachten Beantragung der Förderprogramme und damit hoffentlich zu einer Erhöhung der Sanierungsquote. Mit der neuen Regelung erkennt die Bundesregierung zudem, dass der Schlüssel zum Gelingen der Klimawende im Gebäudebereich in Wohnungseigentümergemeinschaften liegt“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des DDIV. Der Berufsverband der Immobilienverwalter hat sich seit Jahren für eine Vereinfachung und Entschlackung der KfW-Antragsbedingungen eingesetzt, was auch Eingang in den Koalitionsvertrag fand.

Für das Erreichen eines klimaneutralen Gebäudebestandes ist eine jährliche Sanierungsquote von mindestens zwei Prozent notwendig. Bei den rund 1,8 Millionen WEG liegt diese Quote jedoch derzeit bei weit unter einem Prozent. Gründe dafür sind u.a. die heterogene Struktur von WEG, unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten der Eigentümer und eine komplizierte Beschlussfindung. Auch die Beibringung einer unterzeichneten De-minimis-Erklärung aller vermietenden Wohnungseigentümer galt bisher als ein Hindernis für die Durchführung energetischer Sanierungen und barrierereduzierender Umbaumaßnahmen.

Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich aber um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren jedoch den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.


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