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03.12.2014 IVD-Verbandspräsident Kießling als Sachverständiger bei Anhörung im Bundestag zum Bestellerprinzip

Wird der Gesetzentwurf zum "Bestellerprinzip" in seiner jetzigen Form umgesetzt, wird es für Verbraucher in Deutschland künftig schwieriger sein, eine Wohnung zu finden. "Die Vorgabe, dass der Mietinteressent dem Makler zuerst einen Suchauftrag in Textform erteilen muss und der Makler danach ausschließlich aufgrund dieses Auftrags auf die Suche nach einem passenden Objekt gehen darf, geht an der Praxis der Wohnungsvermittlung vorbei", kritisiert Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD, in der Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages zum "Bestellerprinzip". Kießling appelliert deswegen an die Bundesregierung, den Gesetzentwurf an die Praxis anzupassen.

Nach dem Bundesrat hatte auch die Bundesregierung eingeräumt, dass der Gesetzentwurf zum sogenannten "Bestellerprinzip" im Wohnraumvermittlungsgesetz nachgebessert werden muss. Dies geht aus der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Mietrechtsnovellierungsgesetz hervor. "Die Bundesregierung hat erkannt, dass die vom Bundesrat skizzierten Praxisfälle nicht mit dem Koalitionsvertrag und vor allem nicht mit der Marktpraxis und den wirtschaftlichen Gepflogenheiten zusammenpassen", sagt Kießling.

In seinem Eingangsstatement geht der IVD-Präsident auf zwei Fallbeispiele aus der Stellungnahme des Bundesrates ein, in denen der Wohnungsvermittler vom Mietinteressenten kein Entgelt fordern darf. Einer dieser Fälle: Ein Wohnungsmakler hat ähnliche Suchaufträge mit mehreren Mietinteressenten geschlossen und daraufhin von einem Vermieter das Einverständnis eingeholt, seine Wohnung anzubieten. "Ein Makler darf dem aktuellen Gesetzentwurf zufolge von einem Mietinteressenten nur dann eine Provision verlangen, wenn er ausschließlich für ihn auf die Suche nach einer Wohnung geht", erklärt Kießling. "Insbesondere in Großstädten haben Makler allerdings viele Kunden mit ähnlichen Suchprofilen. Ein Provisionsanspruch bestünde in diesem Fall nicht - obwohl der Makler einem der Mietinteressenten eine Wohnung vermittelt hat."

Im zweiten Fall sucht ein Makler eine Wohnung für einen Mietinteressenten, der diese jedoch ablehnt. Im Anschluss bietet der Makler die Wohnung einem anderen Interessenten an. Der Mietinteressent wäre in diesem Fall jedoch nicht mehr der Auftraggeber und müsste deshalb keine Provision an den Makler zahlen, obwohl er die Wohnung anmieten möchte. "Das führt dazu, dass ein Makler eine Wohnung, die er in seinem Bestand hat, nicht anbieten kann - auch wenn sie perfekt zu den Anforderungen des Mietinteressenten passt", erläutert Kießling. Der Bundesrat bezeichne diese Situation zu Recht als absurd. "Das sogenannte ,Bestellerprinzip' in dieser Form hilft keinem Wohnungssuchenden", warnt Kießling.

Kießling schließt sich in seinem Statement vor dem Rechtsausschuss daher der Forderungen der Bundesregierung und des Bundesrats an, den Gesetzentwurf zum "Bestellerprinzip" nachzubessern. Es sollte einem Makler möglich sein, auch von neu hinzukommenden Mietinteressenten einen Suchauftrag einzuholen. Der Rechtsausschuss des Bundestages und das Bundesjustizministerium müssten eine Lösung finden, die den Koalitionsvertrag berücksichtigt und der Vertragsfreiheit Raum für wirtschaftliches und verbraucherfreundliches Handeln lässt.


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