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05.10.2014 IVD fordert echtes Bestellerprinzip

Der Immobilienverband IVD fordert die Politik dazu auf, ein echtes Bestellerprinzip einzuführen, bei dem sowohl der Vermieter als auch der Mieter den Makler beauftragen kann. "Möchte ein Mieter von einer Stadt in eine andere ziehen, zum Beispiel berufsbedingt, sollte er auch weiterhin einen Makler mit der Suche nach einer neuen Wohnung für ihn beauftragen können", fordert Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD. "Dabei sollte der Makler sich nicht nur auf solche Wohnungen beschränken müssen, deren Vermarktung ihm noch nicht seitens des Vermieters gestattet wurde. Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf muss der Makler die Gestattung der Vermittlung einer ihm grundsätzlich unbekannten Wohnung erst einholen." Nach der aktuellen Rechtslage lässt sich der Makler die bloße Vermarktung gestatten. Die Frage, wer den Makler bezahlt, ist hiervon losgelöst und der Vertragsfreiheit unterlegen, wobei zum Schutz des Wohnungssuchenden die Provision der Höhe nach begrenzt ist. Möchte ein Mieter künftig beispielsweise von Hamburg nach München ziehen, kann ihm ein Münchener Makler keine Wohnung mehr anbieten, die er schon in seinem "Bestand" hat, auch wenn der Wohnungsuchende dafür bezahlen möchte. "Das ist lebensfremd und wird den Interessen tausender Wohnungssuchender nicht gerecht", sagt Kießling.

"Fälle, in denen der Mieter die Provision zahlt, sind nach der vorgeschlagenen Formulierung des Gesetzes rein theoretischer Natur und praktisch nicht denkbar", erklärt Kießling. Die Konsequenz werde sein, dass Makler keine Aufträge durch Wohnungssuchende mehr annehmen würden. "Das Risiko, dass die Wohnung dem Suchenden nicht zusagt und der Wohnungsvermittler die Wohnung aufgrund der nun vorliegenden Gestattung keinem anderen Interessenten provisionspflichtig anbieten kann, ist für den Vermittler zu hoch", sagt Kießling. Der IVD fordert daher das Kabinett dazu auf, diese geplante Regelung bis auf das Textformerfordernis zu streichen, um ein echtes Bestellerprinzip zu ermöglichen.

"Sollte der Gesetzgeber auf die Umsetzung eines echten Bestellerprinzips verzichten, planen wir eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, sobald das Gesetz in Kraft tritt", sagt Kießling. Gegen die Form des unechten Bestellerprinzips bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, die der Mainzer Staatsrechtslehrer Prof. Dr. Friedhelm Hufen in einem Rechtsgutachten festgestellt habe.


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