News RSS-Feed

28.08.2014 Makler- und Bauträgerrecht: Eindeutiges Aufzeigen der Provisionspflichtigkeit

Dem Abfordern von Maklerdiensten durch den Interessenten kann erst dann ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille hinsichtlich eines Maklervertrages entnommen werden, wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Ein Vertrag entsteht nicht schon durch die Besichtigung des Objekts sowie die Übersendung des Exposés. Hierbei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen ohne rechtgeschäftliche Bindungswirkung. In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall bat der Interessent mit dem Hinweis der späteren Provisionsfälligkeit um einen Termin zum Abschluss des Kaufvertrages. Nach Ansicht des Senats kann erst hierdurch eine Inanspruchnahme der Maklerdienste in Kenntnis der Provisionspflicht angenommen werden, was zumindest zur Annahme eines stillschweigenden Maklervertragsabschlusses führt.

Praxistipp

Der Makler hat im Vorfeld für klare Verhältnisse zu sorgen. Ungereimtheiten hinsichtlich des Bestehens eines Maklervertrages können vermieden werden, indem der Makler von Beginn an sein Provisionsverlangen deutlich formuliert und dem Interessenten anzeigt. Nimmt der Makler Leistungen ohne das Wissen des Interessenten um die Provisionspflichtigkeit vor, bindet dies den Interessenten nicht. Um seinen Provisionsanspruch zu sichern, ist es letztlich Sache des Maklers zu beweisen, dass der Interessent Kenntnis von der Provisionspflichtigkeit hatte und dennoch die Maklerdienste in Anspruch nahm.

Autor: Broder Bösenberg - boesenberg@bethge-legal.com
Fundstelle: OLG München, Urteil vom 18. Juni 2014, 7 U 2697/13, BeckRS 2014, 12563


Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!