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24.06.2014 Umfrage: Wie Makler mit dem Widerrufsrecht umgehen

Die Branche bebt – teils schon verabschiedete, teils noch diskutierte politische Regularien erhitzen seit Monaten die Gemüter. Aktuell steht vor allem das nun auch für Maklerverträge geltende Widerrufsrecht in der Diskussion. Immonet, eines der führenden Online-Immobilienportale Deutschlands, nahm die Gemengelage unter die Lupe und führte, gemeinsam mit dem Marktforschungsinstitut Innofact, eine Umfrage zur Verbraucherrichtlinie durch. Das Fazit: Das Bewusstsein um die Richtlinie besteht, doch einfach befolgen wollen diese längst nicht alle Immobilienprofis.

Immonet ließ bundesweit 200 Makler zu ihrem Umgang mit dem Widerrufsrecht befragen. Mit der neuen Verbraucherrichtlinie scheint sich der Großteil der Immobilienprofis vertraut gemacht zu haben. Dennoch planen immerhin rund 19 Prozent, auf eine Belehrung zum Widerrufsrecht zu verzichten. Aber: Wer seine Kunden nicht belehrt, gefährdet seine Provision!

Seit dem 13. Juni 2014 unterliegen Maklervertrage, die als Fernabsatzverträge – das heißt online, per E-Mail, Brief oder Telefon sowie außerhalb der Geschäftsräume – geschlossen werden, einem 14-tägigen Widerrufsrecht. „Verzichtet“ der Makler nun auf die Belehrung hierzu, endet die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen nach dem Vertragsschluss. Sie verlängert sich durch das Unterlassen sogar automatisch um ein volles Jahr. Der Kunde könnte theoretisch also sogar ein Jahr nach dem Einzug in die vom Makler vermittelte Immobilie vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Provisionszahlung zurückverlangen.

Sicher ist sicher – doch auch praktikabel?
Auf Nummer sicher wollen künftig immerhin gut 26 Prozent der Befragten Profis gehen. Sie belehren ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht und warten den Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ab. Erst dann nehmen sie ihre Maklertätigkeit auf und übermitteln dem Kunden beispielsweise die Verkäuferdaten. Sie vertrauen auf den informierten Immobilieninteressenten, der die neue Gesetzeslage kennt und einen gegebenenfalls verzögerten Geschäftsprozess akzeptiert. Darüber, ob diese Vorgehensweise im schnelllebigen Makleralltag praktikabel ist, lässt sich jedoch streiten. Oftmals liegen zwischen Insertion, Anfrage und Kontaktvermittlung meist nicht mehr als einige Arbeitstage. Ob Interessenten in Zukunft zwei Wochen Geduld aufbringen, wird sich zeigen.

Der Großteil – nämlich jeder Zweite der befragten Makler – plant die von Immonet empfohlene Vorgehensweise umzusetzen. So wollen die Immobilienprofis ihre Kunden zwar belehren, jedoch zeitgleich ein Einverständnis zur Tätigkeitsaufnahme innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist einholen. Mit dieser Variante können sich Makler ihren Provisionsanspruch besser sichern, werden gleichzeitig aber auch dem schnelllebigen Berufsalltag gerecht. Um den Profis die Einhaltung der Verbraucherrichtlinie zu erleichtern, bietet Immonet eine praktische portalseitige Einbindung im Rahmen des Exposés.

Immonet und das Widerrufsrecht - eine Hilfestellung
Seit dem 13. Juni 2014 weist Immonet alle Interessenten bereits im Exposé automatisch auf die neuen Verbraucherrechte hin. Das Fehlen dieses Hinweises auf anderen Portalen war nach Aussage einiger Makler bereits Gegenstand von Abmahnungen - Immonet bietet dagegen bestmögliche Sicherheit. Bei Kontaktanfrage an den Makler werden den Immobiliensuchenden wie gewohnt eine E-Mail-Kopie der Anfrage sowie die Exposé-Daten als PDF an ihre E-Mail-Adresse geschickt. Seit Inkrafttreten der Verbraucherrichtlinie enthalten diese beiden Dokumente nun allerdings zusätzlich auch die Widerrufsbelehrung im Namen des Anbieters. Praktischerweise erhält auch der Anbieter beim Versenden der Kontaktanfrage seitens des Interessenten eine Kopie der PDF-Exposé-Daten. Er ist somit informiert, dass die Widerrufsbelehrung erteilt wurde und kann dies im Streitfall mit der archivierten Mail nachweisen.

Weiterhin bietet Immonet eine Muster-E-Mail zum Versand an den Interessenten. Diese beinhaltet eine Vorlage zur Einwilligung zum sofortigen Beginn der Maklerleistungen. Benötigt ein Makler diesen Service nicht, weil er beispielsweise keine Objekte mit Außenprovision anbietet, kann er per E-Mail an widerrufsbelehrung@immonet.de auf die Einbindung des Widerrufsrechts in seinen Exposés verzichten.

Nähere Informationen zum Umgang mit dem Widerrufsrecht finden sich unter: http://www.immonet.de/service/widerrufsrecht.html



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