21.03.2026 Ferienwohnungen-Registrierungspflicht: München begrüßt Einführung
Die Landeshauptstadt München begrüßt die beschlossene Einführung einer Registrierungspflicht für Ferienwohnungen in Bayern, mit der die EU-Verordnung 2024/1028 umgesetzt wird. Der Bayerische Landtag hat am 19.03.2026 entsprechende Änderungen im Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) beschlossen, die am 1. April 2026 in Kraft treten werden.
Bürgermeisterin Verena Dietl: „Wir fordern schon seit Jahren vom Freistaat Bayern eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen – allen voran Oberbürgermeister Dieter Reiter hat dies bereits mehrmals vorgelegt. – und es ist gut, dass sie jetzt kommt. Sie wird uns die Verfolgung illegaler Zweckentfremdungen erheblich erleichtern, da uns umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen zur Verfügung stehen werden. Zugleich hätte dieses Gesetz weiter gehen müssen: Der genehmigungsfreie Vermietungszeitraum von acht Wochen sollte nur für eigengenutzten Wohnraum gelten. Dass der Freistaat außerdem keine bayernweite, einheitliche IT-Lösung für die Umsetzung der Registrierungspflicht bereitstellt, ist ein Versäumnis. Schließlich geht es hier nicht nur um die Landeshauptstadt München, sondern auch um deutlich kleinere Städte und Gemeinden.“
Die Landeshauptstadt München arbeitet intensiv an einer IT-Lösung, um die nun gesetzlich geregelten Anforderungen zu erfüllen. Jede Wohnung, die auf einem Online-Portal als Ferienwohnung vermietet wird, muss künftig zuvor online beim Sozialreferat registriert werden. Hierfür muss unter anderem der Name der*des Vermieter*in und die Adresse der Wohnung mitgeteilt werden. Das Sozialreferat vergibt dann eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die im jeweiligen Online-Inserat angegeben werden muss. Die Online-Portale werden künftig regelmäßig Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Das Sozialreferat kann dann diese Informationen (wie die im Inserat angegebene Registrierungsnummer, den Namen der*des Anbieter*in oder Informationen über die Dauer der Vermietung) abrufen.
Das Registrierungsverfahren gilt in München noch nicht ab dem 1. April 2026. Damit die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen können, ist eine entsprechende Änderung der Zweckentfremdungssatzung erforderlich. Die Überarbeitung erfolgt bereits und der Stadtrat wird sobald wie möglich damit befasst. Das Sozialreferat wird darüber hinaus rechtzeitig über den genauen Termin der Einführung der Registrierungspflicht und deren Abläufe informieren. Die städtischen Zweckentfremdungssatzung ist und bleibt in Kraft. Eine bestehende Zweckentfremdung (insbesondere Leerstände oder Ferienwohnungsnutzungen) werden weiterhin kontrolliert und sanktioniert.
Das Zweckentfremdungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die städtische Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) dar und gibt damit den inhaltlichen Rahmen für den Satzungsinhalt vor.
Bürgermeisterin Verena Dietl: „Wir fordern schon seit Jahren vom Freistaat Bayern eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen – allen voran Oberbürgermeister Dieter Reiter hat dies bereits mehrmals vorgelegt. – und es ist gut, dass sie jetzt kommt. Sie wird uns die Verfolgung illegaler Zweckentfremdungen erheblich erleichtern, da uns umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen zur Verfügung stehen werden. Zugleich hätte dieses Gesetz weiter gehen müssen: Der genehmigungsfreie Vermietungszeitraum von acht Wochen sollte nur für eigengenutzten Wohnraum gelten. Dass der Freistaat außerdem keine bayernweite, einheitliche IT-Lösung für die Umsetzung der Registrierungspflicht bereitstellt, ist ein Versäumnis. Schließlich geht es hier nicht nur um die Landeshauptstadt München, sondern auch um deutlich kleinere Städte und Gemeinden.“
Die Landeshauptstadt München arbeitet intensiv an einer IT-Lösung, um die nun gesetzlich geregelten Anforderungen zu erfüllen. Jede Wohnung, die auf einem Online-Portal als Ferienwohnung vermietet wird, muss künftig zuvor online beim Sozialreferat registriert werden. Hierfür muss unter anderem der Name der*des Vermieter*in und die Adresse der Wohnung mitgeteilt werden. Das Sozialreferat vergibt dann eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die im jeweiligen Online-Inserat angegeben werden muss. Die Online-Portale werden künftig regelmäßig Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Das Sozialreferat kann dann diese Informationen (wie die im Inserat angegebene Registrierungsnummer, den Namen der*des Anbieter*in oder Informationen über die Dauer der Vermietung) abrufen.
Das Registrierungsverfahren gilt in München noch nicht ab dem 1. April 2026. Damit die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen können, ist eine entsprechende Änderung der Zweckentfremdungssatzung erforderlich. Die Überarbeitung erfolgt bereits und der Stadtrat wird sobald wie möglich damit befasst. Das Sozialreferat wird darüber hinaus rechtzeitig über den genauen Termin der Einführung der Registrierungspflicht und deren Abläufe informieren. Die städtischen Zweckentfremdungssatzung ist und bleibt in Kraft. Eine bestehende Zweckentfremdung (insbesondere Leerstände oder Ferienwohnungsnutzungen) werden weiterhin kontrolliert und sanktioniert.
Das Zweckentfremdungsgesetz stellt die rechtliche Grundlage für die städtische Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) dar und gibt damit den inhaltlichen Rahmen für den Satzungsinhalt vor.




