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18.10.2024 Schriftformerfordernis für gewerbliche Miet-/Pachtverträge in Textform

Künftig können Mieter und Vermieter ihre langfristigen Gewerberaummietverträge auch per E-Mail, PDF-Dokument oder Messenger-Dienst abschließen und ändern. Nach der aktuellen Rechtslage würde dies noch dazu führen, dass der Mietvertrag trotz vereinbarter Festlaufzeit vorzeitig kündbar ist. Mit der heutigen Novelle wird sich das ändern: Das bisherige Schriftformerfordernis für langfristige gewerbliche Miet- und Pachtverträge wird durch die Textform ersetzt.

• Mit der Textform können Mietverträge künftig einfacher und schneller abgeschlossen und geändert werden. Insbesondere wird die Textform durch E-Mail und PDF-Dokumente gewahrt.

• Dabei ist zu beachten, dass die Grundsätze für die Einheit der Urkunde durch die neue Textform nicht unbedingt entfallen. Wer die neuen Möglichkeiten wie E-Mail oder Messenger-Dienste ausreizt, schafft daher sogar neue Risiken der Formunwirksamkeit. Welche Risiken drohen und wie sie vermieden werden können, erfahren Sie hier.

• Es wird empfohlen, einen Mittelweg zu gehen. Der Vertrag bzw. der Nachtrag kann in einem PDF-Dokument niedergeschrieben und in einfacher Textform „unterschrieben“ werden, zum Beispiel mit einer eingescannten Unterschrift, einer elektronischen – nicht notwendigerweise qualifizierten – Signatur, oder mit dem Finger auf dem Smartphone.

• Erwerber von vermieteten Immobilien dürften künftig ein noch stärkeres Bedürfnis nach umfassender Offenlegung der mietvertraglichen Dokumentation haben. Aus Verkäufersicht sollte daher trotz Textform auch weiterhin auf eine sorgfältige Redaktion der vertraglichen Abreden geachtet werden.

• Die Änderung wird voraussichtlich zum 01.01.2025 in Kraft treten und enthält eine (längstens) einjährige Übergangszeit für bestehende Mietverträge.

• Es wird empfohlen, bei Bedarf Bestandsmietverträge noch innerhalb der Übergangsfrist auf etwaige Schriftformmängel zu prüfen.


(Quelle: CMS Real Estate)
































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