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15.11.2023 Wachstumschancengesetz wirkt sich auf Grunderwerbsteuer aus

Mit dem MoPeG verändert sich zum 1. Januar 2024 die zivilrechtliche Behandlung von Personengesellschaften: Das Gesamthandsprinzip in Form des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschafter wird aufgehoben und Wirtschaftsgüter werden der Personengesellschaft selbst zugerechnet. Dazu besagt der offizielle Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz, dass mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips diverse Steuervergünstigungen des Grunderwerbsteuergesetzes keinen Anwendungsraum mehr haben sollen. Auch für Unternehmen der Baubranche wird es also höchste Zeit, sich auf die möglichen Änderungen einzustellen, rät die Gießener Sozietät Westprüfung, ein Mitglied im bundesweiten HLB-Netzwerk.

„Wir empfehlen dringend, den aktuellen Handlungsbedarf abzuklären und sich entsprechend vorzubereiten“, so Erik Spielmann, Fachanwalt für Steuerrecht. „Abstimmungsprozesse in Personen(handels)gesellschaften sind häufig aufwändiger und benötigen zeitlichen Vorlauf. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, die bestehende Struktur beziehungsweise den Gesellschaftsvertrag anzupassen.“

Ein bisher häufig praktiziertes Modell ist die Übertragung von Immobilien in eine eigene vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) und die anschließende Schenkung der KG-Anteile an die jüngere Generation. Dieses Modell bietet unter anderem den Vorteil, dass Anteile an der KG zielgenau in Höhe der persönlichen Freibeträge an die nachfolgende Generation übertragen werden können. Ferner können sich die Eltern die Geschäftsführung vorbehalten und somit die Kontrolle über das Immobilienvermögen beibehalten. Bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile entstehen keine Notarkosten. Eine Grundbuchberichtigung ist nicht erforderlich, da die KG selbst als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Darüber hinaus können die KG-Anteile grundsätzlich auch auf minderjährige Kinder übertragen werden.

Mit den beschriebenen Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes könnte es allerdings letztmalig bis zum 31. Dezember 2023 möglich sein, Immobilien in eine (eigene) Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei zu übertragen. „Daher sollte dieses Modell der Übertragung von Immobilien in eine eigene KG und der anschließenden Schenkung von KG-Anteilen an die jüngere Generation hinsichtlich des ersten Schritts ? der Übertragung der Immobilien in die vermögensverwaltende KG ? gegebenenfalls noch 2023 vorgenommen werden“, so der Steuerberater. Die anschließende Schenkung der Gesellschaftsanteile an die Nachkommen könne dagegen auch nach dem 31. Dezember 2023 erfolgen.






















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