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19.09.2022 Nutzungsdauer: Neue AfA-Regelungen stehen Klimaschutzzielen im Weg

Am 14. September brachte das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes auf den Weg. Damit wird die Neuregelung der Gebäude-AfA bestätigt. Neben der Anhebung des Abschreibungssatzes von 2 auf 3 Prozent wird auch die Abschaffung des §7 Absatz 4 Satz 2 EStG bestätigt. §7 Absatz 4 Satz 2 EStG ermöglichte die Verkürzung der Restnutzungsdauer von Bestandszinshäusern durch die Vorlage eines Privatgutachtens. „Während große Wohnungsbaugesellschafen und das Handwerk von den Neuerungen profitieren dürften, verschlechtern sich die Abschreibungsmöglichkeiten von Bestandsinvestoren“, erklärt David Glasenapp, Geschäftsführer der Gutachter-Plattform Nutzungsdauer.com.

Das neue Jahressteuergesetz soll ab dem 01. Januar 2023 in Kraft treten. Für die Immobilienwirtschaft sind dabei vor allem die neuen Regelungen für die Gebäude-AfA von Interesse. Durch die Anhebung des Regelabschreibungssatzes von 2 auf 3 Prozent verkürzt sich der reguläre Abschreibungszeitraum von 50 auf 33 Jahre. Eine Entscheidung, die von vielen Branchenexperten begrüßt wird. Dennoch gibt es auch Kritik an der kommenden Gesetzgebung. So merkt der u. a. der ZIA an, dass diese verbesserte Abschreibung nur für den Neubau gelten soll. Bestandsimmobilien, die einen großen Teil der Immobilien in Deutschland ausmachen, fallen nicht unter die neue Regelung. Genau dort liegt jedoch großes Energiespar- und Klimaschutzpotenzial.

David Glasenapp befürchtet: „Jedem sollte inzwischen klar sein, dass der klimapolitische Handlungsbedarf im Gebäudesektor enorm ist. Immerhin hat dieser in den vergangenen zwei Jahren seine Klimaschutzziele verpasst. Dennoch wird durch das Jahressteuergesetz nur der Neubau gefördert, während sich die Bedingungen für Bestandsimmobilien deutlich verschlechtern. Die Anreize zur Sanierung werden dadurch immer weniger, was aus ökologischen Gesichtspunkten, in Anbetracht der großen Mengen an Beton die in Bestandgebäuden verbaut sind, keine guten Vorzeichen sind.“

Die bisherige Gesetzeslage ermöglicht es Vermietern von Bestandshäusern für die Reduzierung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer anstelle der üblichen Bausubstanzgutachten auch andere, gleichwertige Privatgutachten vorzulegen. Dieser Umstand war bisher oftmals ein Streitpunkt zwischen Finanzämtern und Vermietern, auch wenn sowohl der BFH als auch die Finanzgerichte Münster und Köln diesem Umstand bestätigten. Durch die Abschaffung des §7 Absatz 4 Satz 2 EStG wird das mit dem Jahreswechsel nicht mehr möglich sein.

David Glasenapp sagt: „Gute Nachrichten gibt es, trotz der bedauerlichen Entscheidung den §7 Absatz 4 Satz 2 EStG zu streichen, dennoch: Auch der vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Entwurf für das Jahressteuergesetz 2022 ändert nichts an der Anerkennung bereits eingereichter oder noch für die Steuerjahre 2021 & 2022 einzureichenden Nutzungsdauer-Gutachten. Für im Rahmen der Steuererklärungen 2021 & 2022 einzureichende Gutachten soll auch nach dem Kabinettsbeschluss ein Bestandsschutz gelten. Vermieter sollten nun also schnell handeln, um von der geltenden Regelung noch Gebrauch zu machen.“






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