News RSS-Feed

12.05.2022 EEG-Reform: Osterpaket lässt Wohnungseigentümer außen vor

Sollen die Eigentümer von ca. 10 Mio. Eigentumswohnungen bei der „Strom“wende hin zu erneuerbaren Energien nicht „außen vor“ bleiben, müssen die derzeit für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) geltenden gesetzlichen Grundlagen im Zuge der Reform des Erneuerbaren Energiegesetz (EEG 2023) unbedingt ergänzt werden. Doch trotz der Darlegung der Problematik, trotz der Stellungnahme und weiterer Ausführungen von Wohnen im Eigentum (WiE) sind im Gesetzentwurf der Bundesregierung, der morgen in erster Lesung im Bundestag beraten wird, bisher keine Sonderregelungen für WEGs vorgesehen. Deshalb beharrt WiE weiterhin auf seiner Forderung, dass WEGs als Eigenversorger im EEG Gesetz klar definiert werden müssen und dass eine Abnahmepflicht für alle Bewohner eingeführt werden muss. Derzeit werden WEGs in den meisten Fällen den Stromversorgungsunternehmen gleichgestellt. Diese Behandlung als Unternehmen überfordert viele WEGs und schreckt sie ab, sich mit der Solarstromproduktion näher zu befassen.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) begrüßt die Vielzahl an Sofortmaßnahmen im Gesetzentwurf für einen schnellen Ausbau der erneuerbaren Energien. Allerdings ist der Katalog noch nicht umfassend und vollständig, da Sonderregelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften und Wohnungseigentümer fehlen. Gedenk der Tatsache, dass es in Deutschland rd. 10 Mio. Eigentumswohnungen gibt, das sind fast 25% aller Wohnungen, und die Nutzung erneuerbarer Energie in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) eher die Ausnahme als die Regel ist, fordert Wohnen im Eigentum unter anderem

1. Wohnungseigentümergemeinschaften müssen als „Eigenversorger“ eingestuft werden, damit sie nicht – wie bisher - als Stromversorgungsunternehmen behandelt werden. Nach dem derzeit noch geltenden Erneuerbaren Energiegesetz (EEG 2021) muss eine Personenidentität zwischen dem Stromanbieter und dem Stromverbraucher bestehen, damit eine unbürokratische Selbstversorgung mit Strom möglich ist. Da WEGs und Wohnungseigentümer aber systembedingt unterschiedliche Rechtspersonen sind, können sie dieser Anforderung nicht entsprechen. Denn die WEG ist einer juristischen Person gleichgestellt und die Wohnungseigentümer sind natürliche Personen. Das hat derzeit gravierende Konsequenzen: Obwohl die WEG von ihren Wohnungseigentümern getragen und finanziert wird, werden WEGs aus besagtem Grund nicht wie Eigenversorger, sondern wie Stromanbieter behandelt und müssen umfangreiche Melde- und Steuerpflichten (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuer, ggf. auch Gewebesteuer) erfüllen, aufwendige Messtechnik einsetzen sowie mit allen interessierten Bewohnern Verträge abschließen, wenn sie Strom selbst produzieren und verbrauchen wollen.

Dieser administrative, finanzielle und zeitliche Aufwand hält motivierte und engagierte Wohnungseigentümer, WEGs und Verwalter von der Umsetzung notwendiger Umweltmaßnahmen ab. „Da WEGs rechtlich und gerichtlich als Verbraucher angesehen werden und viele Wohnungseigentümer ihre Wohnung selbst bewohnen oder Kleinvermieter sind, ist die Einstufung von WEGs als Stromversorgungsunternehmen nicht nur unangemessen und überdimensioniert, sondern kontraproduktiv und zweckwidrig.“ – so Gabriele Heinrich, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Diese Konstruktion überfordert viele WEGs und schreckt sie ab, sich überhaupt mit der Installation und dem Eigenverbrauch von Solarstrom näher zu befassen.“

Selbst der Wegfall der Definition „Eigenversorgung“ durch Streichung des § 3 Nr. 19 im Gesetzentwurf des EEG vom 2. Mai 2022 ändert an der grundsätzlichen Problematik nichts. „Der Wegfall wird damit begründet, dass die EEG Umlage wegfällt und damit die Begriffsbestimmung Eigenversorgung überflüssig wird.“ – so Gabriele Heinrich weiter. „Diese Streichung hilft den WEGs aber nicht weiter. Für das Wohnungseigentum muss sichergestellt werden, dass WEGs die in der Anlage befindlichen Wohnungen ohne bürokratische Hürden mit selbstproduziertem Strom versorgen können.“

2. Abnahmepflicht des Solarstroms für alle WEG-Bewohner

Verpflichten sich die Wohnungseigentümer zur Installation von Solarstromanlagen und die selbstnutzenden Eigentümer zur Solarstromabnahme, dann müssen auch die Mieter in den Wohnungen einer WEG zur Abnahme günstigen WEG-Solarstroms verpflichtet werden können, wenn nur damit die Wirtschaftlichkeit einer Solaranlage gewährleistet werden kann. Die Pflicht zur Abnahme von Solarstrom durch die Mieter stellt im Kern nichts anderes dar als eine Erweiterung der für die Nutzung der Wohnung nötigen Versorgungsleistungen. Mieter können auch heutzutage Wasser und Heizenergie nicht von einem anderen Versorger abnehmen. Sie können auch nicht den Strom für Treppenhaus, Aufzug etc. von einem anderen Stromversorger, der bei einer Eigenstromproduktion auch vom WEG-Dach käme, beziehen. Eine Gleichstellung des Wohnungsstromverbrauchs mit dem Stromverbrauch für die Gemeinschaftseinrichtungen ist daher naheliegend, zumal der Solarstrom eher günstiger sein wird und ggf. für die Bewohner gesetzlich gedeckelt werden kann.

3. Des Weiteren sollte die Teileinspeisung von Wohnungseigentümern erzeugten erneuerbaren Energien genauso gefördert werden, wie die Volleinspeisung. Da Eigentümer als Solarstromerzeuger, oft auch Endverbraucher sind, sollte dieser Eigengebrauch sie nicht finanziell benachteiligen.

Wohnen im Eigentum (WiE) setzt darauf, dass diese Forderungen im Gesetz noch berücksichtigt und ergänzt werden. Denn ohne die Wohnungseigentümer wird die Klimawende nicht zu stemmen sein!





Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!