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23.10.2017 Programm zur Förderung Erneuerbarer Wärme wird umgestellt

Hausbesitzer können aufatmen. Mit einer Übergangsregelung schafft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Voraussetzung, dass alle Antragsteller des Marktanreizprogramms zum Heizen mit Erneuerbaren Energien (MAP) auch dann eine Förderung erhalten, wenn die in diesem Jahr beantragte Anlage erst im Jahr 2018 in Betrieb geht. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die Übergangsregelung ausdrücklich und hofft, dass so kein Förderantrag auf dem Weg zum Ausbau der Erneuerbaren Wärme verloren geht. Aufträge von Hausbesitzern in diesem Jahr, denen eine Antragstellung erst nach der vom BMWi angekündigten Verfahrensumstellung im August möglich war, drohten bislang bei der Förderung leer auszugehen. Die Übergangsregelung beseitigt diesen Missstand. Sie ist notwendig, da zum 1. Januar 2018 die Antragsverfahren im MAP vereinheitlicht werden. Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung entfällt dann.

Alle Hausbesitzer, die noch in diesem Jahr eine Erneuerbare Heizung beauftragen und in Betrieb nehmen, können bis zu neun Monate nach der Inbetriebnahme eine Basisförderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen, soweit die technischen Anforderungen erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn die Anlage erst 2018 in Betrieb genommen wird.

Der nur schleppend vorankommende Ausbau der Erneuerbaren Wärme darf nicht zusätzlich durch formale Hürden behindert werden. Alle Hausbesitzer, die einen Auftrag zur Errichtung einer Erneuerbaren Heizung noch im Jahr 2017 vergeben haben, deren Inbetriebnahme aber erst im Jahr 2018 erfolgen kann, können die Übergangsregelung in Anspruch nehmen. Ein Erklärformular ist auf der Seite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erhältlich, welches von Hausbesitzern zusammen mit dem Antrag eingereicht werden muss.

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2018 beauftragt werden, wurde die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung generell abgeschafft. Dann gilt das zweistufige Antragsverfahren. Für diese Projekte muss zwingend vor der Beauftragung der Antrag beim BAFA eingereicht werden – unabhängig davon, ob es sich um eine Basis- oder eine Innovationsförderung handelt.

An den Fördersätzen und den technischen Anforderungen des MAP ändert sich nichts.






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