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22.06.2017 Fortbildungsverpflichtung für Immobilienmakler und -verwalter ist nur ein erster Schritt zur Berufszulassung

Der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages hat gestern das Gesetz zur Berufszulassung für Immobilienmakler und -verwalter beschlossen. Am heutigen Donnerstag findet die 2. und 3. Lesung mit der Schlussabstimmung im Plenum des Deutschen Bundestages statt. Einer Verabschiedung des Gesetzes kurz vor Ende der Legislaturperiode steht demnach nichts mehr im Wege.

"Die Politik hat es spannend gemacht. In der vorletzten Sitzungswoche der Legislaturperiode das Gesetz zu verabschieden, hat uns Nerven gekostet. Dass diese überfällige Gesetzgebung jetzt auf den letzten Metern der aktuellen Wahlperiode doch noch kommt, ist ein Erfolg unserer langjährigen Arbeit. Dennoch: Das Gesetz zur Berufszulassungsvoraussetzung ist nur ein erster Schritt in die richtige Richtung. Nach jahrzehntelanger Forderung des IVD und unserer maßgeblichen Mitgestaltung am Gesetzgebungsverfahren ist das sicher inhaltlich noch nicht das was wir wollen. Aber zumindest ist es ein Anfang. Wobei die Fortbildungsverpflichtung den Vorteil hat, dass sie regelmäßig erbracht werden und nicht nur mit einer einmaligen Prüfung absolviert werden muss", so Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD.

Der Immobilienverwalter muss sich erstmals nach § 34c der Gewerbeordnung anmelden und Pflichten erfüllen, die von den 1.800 Verwalterunternehmen im IVD sehr begrüßt werden. Die Pflichten des Verwalters sind den aktuellen Anforderungen im § 34 c der GewO angepasst und mit wenigen Aussagen auf den Verwalter zugeschnitten, z. B. mit der Pflicht "die Vermögenswerte getrennt zu verwalten".

Eine Fortbildungsverpflichtung gilt zukünftig für alle Immobilienmakler und Immobilienverwalter. Die Fortbildungsverpflichtung muss alle drei Jahre mit insgesamt 20 Stunden nachgewiesen werden. Welche inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildungsverpflichtung gebunden werden, klärt die spätere Rechtsverordnung. Der IVD wird dazu den engen Dialog mit dem Bundeswirtschaftsministerium fortführen.

Kritisch findet der Immobilienverband, dass die Fortbildungsverpflichtung voraussichtlich erstmalig 2021 nachzuweisen ist. "Wir wollten dem Markt sofort eine konsequente Qualitätsverbesserung zukommen und nicht noch drei Jahre darauf warten lassen", so Schick. Der IVD plädiert daher für einen Eingangsnachweis schon bei der Gewerbeanmeldung. Das würde dann auch den viel kritisierten Erfüllungsaufwand für die Behörden reduzieren.

Im Gesetz ist auch eine Berufshaftpflichtversicherung verankert, die jedoch nur für die Verwalter gelten soll. Den Makler hat das Parlament hier außen vorgelassen, trotz der immer wieder auftretenden Vermögensschäden, die durch eine Falschberatung nicht qualifizierter Akteure auftreten können. Die Rechtsverordnung wird die Versicherungshöhe, die Fortbildungsinhalte und die Aus-nahmen der Weiterbildungsverpflichtung regeln.

Ebenso hat sich das Parlament auf eine Informationspflicht verständigt, wonach jeder der Berufsgruppen dem Kunden/Verbraucher seine Qualifikation und Fortbildung vorweisen muss. Dies gilt auch für die mitwirkenden Personen im Immobilienunternehmen.

"Wir werden das dicke Brett ‚Sachkundenachweis' in der nächsten Legislaturperiode weiter bohren. Die Branche will ihn und die Verbraucher wollen auch ein Qualitätsversprechen. Verbraucher, die sich unsicher sind, ob ihr Makler oder ihr Verwalter wirklich qualifiziert ist, verweisen wir jetzt einmal mehr auf das IVD-Logo als Gütesiegel. Nur beim IVD sind die Mitgliedsunternehmen auf ihre Sach- und Fachkunde umfangreich geprüft. Beim IVD haben alle Mitgliedsunternehmen eine Vermögenschadenversicherung, eine Vertrauensschadenversicherung und die Pflicht, sich permanent weiter zu qualifizieren. Zudem gibt es beim IVD einen Ombudsmann als Schlichtungsstelle. Unser Ziel bleibt es, einen hohen Standard für alle Makler und Verwalter in Deutschland zu haben und nicht nur für die Profis, die sich freiwillig selbst verpflichten, einen hohen Standard einzuhalten", so Schick abschließend.





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