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29.08.2016 IVD-Vorschläge lösen die Kreditklemme

In einem neunseitigen Positionspapier hat der Immobilienverband Deutschland IVD seine Lösungsvorschläge zur möglichen Änderung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie dargelegt. Das Papier wird heute an die Bundestagsfraktionen versendet. Das zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat es vor wenigen Tagen bereits erhalten.

„Wir wollen uns konstruktiv an der Diskussion um die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie beteiligen. Der Gesetzgeber hat sie fehlerhaft umgesetzt. Sie führt zu einer Kreditklemme zu Ungunsten älterer Bürger, aber auch junger Familien. Unser Positionspapier beschreibt die derzeitige fatale Situation, zeigt Lösungsvorschläge auf und löst damit die Kreditklemme. Wir hoffen nun auf ein Einlenken des Gesetzgebers“, sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD. Es gehe jetzt darum, schnellstmöglich zu handeln, denn die Lage auf dem ohnehin schon stark angespannten deutschen Wohnungsmarkt hat sich durch die EU-Richtlinie in den vergangenen Monaten noch weiter verschärft.

Bisherige Umsetzung stellt Altersdiskriminierung dar

In seinem Positionspapier schlägt der IVD vor, die Formulierung der EU-Richtlinie wörtlich zu übernehmen, nach welcher ein Kredit nur vergeben werden darf, wenn das Darlehen wahrscheinlich vertragsgemäß erfüllt wird. Nach jetziger Formulierung der neu geschaffenen §§ 505a Abs. 1 BGB und 18a Abs. 1 KWG darf ein Kredit nur vergeben werden, wenn der Darlehensnehmer selbst den Kredit vertragsgemäß erfüllen wird. Dies verstehen die Banken so, dass die Laufzeit des Darlehens nicht länger sein darf als die statistische Lebenserwartung des Darlehensnehmers. Aus Sicht des IVD stellt dies eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung dar, weil Menschen, die über 60 Jahre alt sind, so keinen Kredit mehr bekommen. Die EU-Richtlinie ist aus Sicht des IVD jedoch weniger streng und verlangt in Kapitel 6 Absatz 5 nur, dass das Darlehen vertragsgemäß erfüllt wird. Aufgrund dieser im Passiv gehaltenen Formulierung ist es unerheblich, ob dies der Darlehensnehmer selbst ist oder sein Erbe, ein Bürge oder eine Lebensversicherung.

Vermieter sollten nicht als Verbraucher gelten

Im Positionspapier schlägt der IVD außerdem vor, dass der Gesetzgeber klarstellt, ab wann Vermieter nicht mehr als Verbraucher anzusehen sind und somit nicht mehr unter den Schutz der Neuregelungen fallen. Durch die bisherige Umsetzung der EU-Richtlinie droht eine Kreditklemme nämlich nicht nur beim Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung, sondern auch bei vermieteten Immobilien. Denn die Banken sind sich unsicher, ob sie auch Vermieter als Verbraucher behandeln müssen, die unter den Schutz der Neuregelungen fallen.

Die Frage, ob und wann Vermieter Verbraucher sind, ist rechtlich bisher noch nicht geklärt. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Abgrenzungen, die hierzu für das Steuer-, Gewerbe- und Handelsrecht gefunden wurden, sind für das Zivilrecht nicht maßgeblich. Im Mietrecht geht die Tendenz dahin, dass Vermieter jedenfalls dann nicht mehr Verbraucher sind, wenn sie mehr als drei Wohnungen vermieten. Diese Grenze sollte der Gesetzgeber aus Sicht des IVD bei der Umsetzung der EU-Richtlinie gesetzlich definieren.

Begrifflichkeit des Darlehensvermittlers muss geklärt werden

Zudem sieht das Positionspapier vor, dass der deutsche Gesetzgeber die strengen Anforderungen an die Sachkunde der Darlehensvermittler nicht für jene Vermittler anwendet, die lediglich unentgeltlich bei der Darlehensaufnahme behilflich waren. Bislang wurde die Regelung der EU-Richtlinie über Darlehensvermittler fehlerhaft übernommen. Zwar ist die weite Definition des Begriffs „Darlehensvermittler“ von der EU-Richtlinie vorgegeben. Der deutsche Gesetzgeber war daher verpflichtet, auch denjenigen zu erfassen, der bei der Darlehensaufnahme lediglich behilflich ist. Nach der EU-Richtlinie ist aber Darlehensvermittler immer nur derjenige, der entgeltlich tätig ist. Diese Voraussetzung hat der deutsche Gesetzgeber nur für den eigentlichen Vermittler übernommen. Dies führt zu dem unsinnigen Ergebnis, dass die strengen Anforderungen an die Sachkunde auch von demjenigen zu erfüllen sind, der lediglich unentgeltlich bei der Darlehensaufnahme behilflich ist.



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