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22.12.2015 Immobilie als Weihnachtsgeschenk?

Die wenigsten Menschen bekommen wohl am Heiligabend eine Immobilie geschenkt. Doch der wachsende Trend zum Immobilienkauf führt auch zu immer mehr Schenkungen. Entweder werden komplette Häuser und Grundstücke überlassen oder es gibt Geldgeschenke zur Unterstützung der Immobilienfinanzierung. Fast immer stammen die Geber dabei aus der Familie. „Wenn Schenker und Beschenkte einige Grundregeln bezüglich Steuern und Freibeträgen einhalten, kann sich das für beide Seiten lohnen“, erklärt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.

Wichtig ist es, sich im Vorfeld genau über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren. Erbschaftssteuer und Freibeträge haben sich in den letzten Jahren immer wieder geändert. Beschenkte müssen nur Werte oberhalb des jeweiligen Freibetrags versteuern. Hierfür werden alle Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren addiert. Nach mehr als zehn Jahren steht wieder der komplette Freibetrag zur Verfügung. Vorteil für Verheiratete Paare: Der Freibetrag für Eheleute liegt bei 500.000 Euro, Unverheiratete dagegen können nur 200.000 Euro steuerfrei spendiert bekommen. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro und Enkelkinder von 200.000 Euro, Urenkel 100.000 Euro sowie alle übrigen Empfänger nur 20.000 Euro. „Der Freibetrag gilt immer nur einmal in den zehn Jahren, kommt dann etwa noch ein Erbe hinzu, muss dies nach Ausschöpfung des Freibetrags versteuert werden“, sagt Scharfenorth. Nach zehn Jahren gelten Schenkungen als endgültig. Rückforderungen sind nur bei Verarmung oder Insolvenz möglich. Geht der Beschenkte Pleite, kann der Schenker natürlich nichts mehr zurückfordern. „Nicht außer Acht lassen sollten die Schenkenden den emotionalen Aspekt das eigene Haus abzugeben“, merkt Scharfenorth an.

Besonderheit Nießbrauch

Schenken Eltern das Haus an die Kinder, wird häufig von der Nießbrauch Regelung Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass die ursprünglichen Eigentümer ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht erhalten. Auch ein lebenslanges Recht auf die Mieteinnahmen ist möglich, beides ist dafür im Grundbuch einzutragen. „Ich empfehle, sich im Vorfeld durch einen Notar, Steuerberater oder Anwalt beraten zu lassen, um böse Überraschungen zu vermeiden“, erläutert Scharfenorth. Der Wert der zu verschenkenden Immobilie wird durch das Finanzamt ermittelt und liegt meist unter dem Verkehrswert. Individuelle Besonderheiten für Wertveränderungen müssen durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden.

Ein Schenkungsvertrag verhindert später böse Überraschungen: Versprechen Eltern eine finanzielle Unterstützung in Form einer Schenkung, sollte das schriftlich geregelt und im Idealfall notariell beglaubigt werden. Denn liegt ein längerer Zeitraum zwischen Versprechen und tatsächlicher Finanzierung, dient die Beglaubigung als Absicherung und der Traum vom eigenen Heim platzt nicht durch ein gebrochenes Versprechen.






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