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24.09.2015 Immobilienrecht: Was sich 2016 für Immobilieneigentümer ändert

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Daher sollten private Immobilieneigentümer wissen, welche Änderungen im Immobilienrecht im neuen Jahr auf sie zukommen. Der Immobilienvermarkter Vendomo.de gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Meldepflicht tritt am 1.11.2015 in Kraft

Ursprünglich war eine einheitliche Regelung zum Melderecht in Deutschland ab dem 1. Mai 2015 geplant. Nun tritt das neue Melderecht am 1. November 2015 in Kraft. Vermieter sind dann verpflichtet, dem Mieter den Ein- oder Auszug binnen zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Bestätigung kostet den Vermieter ein Bußgeld von 1.000 Euro. Der Mieter braucht für die Ummeldung diese Bestätigung. Alternativ kann der Vermieter seine Erklärung auch elektronisch dem Meldeamt übermitteln. Ziel ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern. Scheinanmeldungen als “Gefälligkeit” kosten übrigens bis zu 50.000 Euro.

Strengere Energieauflagen beim Eigenheimbau

Wer den Bau des Eigenheims plant, sollte den Bauantrag noch bis Ende 2015 stellen. Denn ab Januar 2016 werden die gesetzlichen Standardwerte für die energetischen Anforderungen von Neubauten weiter verschärft, was die Baukosten weiter erhöht. Bestandsimmobilien sind von der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht betroffen. Der zulässige Jahresprimärenergiebedarf – die Menge an Energie, die ein Gebäude für Heizung und Warmwasser benötigen darf – sinkt um 25 Prozent im Vergleich zur EnEV 2009. Daneben wird eine Optimierung der Dämmung um durchschnittlich 20 Prozent verlangt. Das Ziel für Immobilien und Umwelt dahinter ist, die EU-Gebäuderichtlinie umzusetzen, so dass 2021 ausschließlich Häuser errichtet werden, die als “Niedrigstenergiegebäude” gelten.

Kennzeichnungspflicht für Heizkörper

Von Haushaltsgeräten kennen Verbraucher die Aufkleber mit Informationen zur Energieeffizienz. Zukünftig sollen in Immobilien und im Handel auch Heizungen ein Label bekommen, das zeigt, wie effizient Energie in Wärme umgewandelt wird. Hierbei handelt es sich um die EU-Ökodesignrichtlinie. Die Geräte können von A++ bis G eingestuft werden. Neugeräte müssen eine Effizienz zwischen A bis A++ erfüllen – Neugeräte mit schlechter Effizienz dürfen ab dem 26. September 2015 nur noch eingeschränkt verkauft werden. Vorhandene Heizungen in Wohnungen und Häusern werden zukünftig vom Heizungsbauer oder Schornsteinfeger eine Kennzeichnung zur Effizienzklasse erhalten. Tipp: Vor dem Einbau einer neuen Heizung sollte die Kennzeichnung geprüft werden. Es sollten keine veralteten Geräte eingebaut werden.

Sonderthema für Berlin: Zweckentfremdungsverbot

Bereits seit Mai 2014 ist in Berlin die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke als Wohnzwecke genehmigungspflichtig. Ab 2016 soll die Verschärfung des Gesetzes “über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum” in Kraft treten. Mieter, die ihre Wohnung in Abwesenheit mit Zustimmung des Vermieters vergeben, brauchen zukünftig die Genehmigung des zuständigen Bezirksamts. Die Vermietung einer Zweitwohnung als Ferienwohnung stellt keine Zweckentfremdung dar, da der Eigentümer hier nicht dauerhaft wohnt. Das Gesetz soll die Anzahl der illegalen Ferienwohnungen in der Stadt reduzieren. Tipp für Eigentümer: Eine Stellungnahme des Bezirksamt ist ratsam, da eine Untervermietung an Touristen ab dem 3. Mai 2016 illegal sein kann und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro drohen.




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