18.07.2025 Mieterhöhung bei erwarteter Energieeinsparung
Vermieterinnen und Vermieter können die Kosten einer energetischen Modernisierung durch eine Mieterhöhung auf die Mietparteien umlegen, wenn eine Einsparung von Energie zu erwarten ist. Dabei spielt es keine Rolle, wie sich der Energieverbrauch tatsächlich entwickelt. Die Wüstenrot Immobilien GmbH, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 283/23) hin.
Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ließ nach vorheriger Ankündigung eine Gaszentralheizung einbauen und ersetzte damit die seitherigen Einzelöfen. Nach Abschluss der Arbeiten erhöhte sie die Miete. Einige Jahre später verlangte die Mieterin einer Wohnung nach ihrem Auszug die gezahlte Miete teilweise zurück, da tatsächlich keine Einsparung an Energie eingetreten sei. Damit kam sie vor dem Amtsgericht und Landgericht Bremen durch. Der BGH hob jedoch die Urteile auf und verwies den Streit zurück.
Laut dem BGH kommt es nur darauf an, ob eine Einsparung an Energie zu erwarten war. Nicht maßgeblich sei dagegen, wie sich der Energieverbrauch tatsächlich entwickelt. Dieser könne nur schwer vorausgesagt werden, da er von einer Vielzahl von Umständen abhänge, wie das Wetter, die Anzahl der Bewohner und deren Nutzerverhalten. Es müsse jedoch bereits vor einer Modernisierung klar sein, ob die Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können. Nur so könne das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden, Vermieterinnen und Vermietern einen Anreiz zu Modernisierungen zu geben. Dabei könne auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden.
Die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses ließ nach vorheriger Ankündigung eine Gaszentralheizung einbauen und ersetzte damit die seitherigen Einzelöfen. Nach Abschluss der Arbeiten erhöhte sie die Miete. Einige Jahre später verlangte die Mieterin einer Wohnung nach ihrem Auszug die gezahlte Miete teilweise zurück, da tatsächlich keine Einsparung an Energie eingetreten sei. Damit kam sie vor dem Amtsgericht und Landgericht Bremen durch. Der BGH hob jedoch die Urteile auf und verwies den Streit zurück.
Laut dem BGH kommt es nur darauf an, ob eine Einsparung an Energie zu erwarten war. Nicht maßgeblich sei dagegen, wie sich der Energieverbrauch tatsächlich entwickelt. Dieser könne nur schwer vorausgesagt werden, da er von einer Vielzahl von Umständen abhänge, wie das Wetter, die Anzahl der Bewohner und deren Nutzerverhalten. Es müsse jedoch bereits vor einer Modernisierung klar sein, ob die Kosten auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt werden können. Nur so könne das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden, Vermieterinnen und Vermietern einen Anreiz zu Modernisierungen zu geben. Dabei könne auch auf anerkannte Pauschalwerte zurückgegriffen werden.