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10.05.2022 Denkmalschutz bei Gewerbeimmobilien: Worauf zu achten ist

In den Mauern denkmalgeschützter Gebäude steckt viel Geschichte, was sie zu äußerst beliebten Immobilien macht. Im Gewerbe gehören sie aber eher zu den Raritäten. Dabei bietet ihr außergewöhnlicher Charme und ihre Ausstrahlungskraft ein unnachahmliches Flair eben nicht nur für Wohnimmobilien, sondern auch für Shops, Dienstleister oder Restaurants. „Historische Gebäude liefern eine ganz individuelle Aufenthaltsqualität und sind deshalb echte Liebhaberstücke auf dem Immobilienmarkt. Doch aufgrund des Denkmalschutzes müssen Mieter oder Inhaber einige ganz entscheidende Aspekte beachten, wenn sie Sanierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen planen“, erklärt Heinz-Jürgen Dohrmann, Geschäftsführer der Figo GmbH.

(K)eine Frage des Alters

Es besteht keine eindeutige Regel, ab wann ein Gebäude unter den Denkmalschutz fällt. Eine Rolle spielt das öffentliche Interesse am Erhalt eines Bauwerks, das für die Geschichte der Stadt oder Siedlung in wissenschaftlicher, künstlerischer, volkskundlicher oder städtebaulicher Weise von Bedeutung sein muss. Allein das Alter des Gebäudes ist nicht ausschlaggebend. In der Praxis entscheidet die zuständige Behörde von Fall zu Fall. Daher gibt es bereits vor dem Kauf oder der Anmietung einer älteren Immobilie einiges zu beachten. Denn selbst wenn ein Gebäude nicht als denkmalgeschützt ausgewiesen ist, sollten sich Interessenten im Vorfeld darüber informieren, ob die Aufnahme in die Denkmalliste geplant oder ein entsprechender Prozess bereits im Gange ist. Schließlich gilt es zu bedenken, dass jede Veränderung am Objekt einer Genehmigung bedarf. Diesbezüglich herrschen in jedem Bundesland andere Reglementierungen. Außerdem obliegt dem Eigentümer die Pflicht, das Bauwerk instand zu halten und sachgemäß zu behandeln. „Unser Hauptanspruch für denkmalgeschützte Gebäude liegt meist darin, Historisches mit Neuem zu verbinden, sodass sich das Objekt auch nach einer Sanierung mit dem Standort identifizieren lässt“, so Dohrmann.

Genehmigungspflicht nicht nur bei Nutzungsänderung

Grundsätzlich sind bei einer Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, alle Maßnahmen genehmigungspflichtig, die das Erscheinungsbild oder die Substanz des Gebäudes verändern. So müssen nicht nur potenzielle Veränderungen in der Nutzung der Räume beantragt und genehmigt werden, wenn etwa aus einem Stall ein Restaurant oder aus einem Mühlenhaus ein Kosmetikstudio entstehen soll, sondern zugleich auch dafür notwendige bauliche Veränderungen. „Zu den genehmigungspflichtigen Maßnahmen zählen die Entkernung, neuer Putz oder Anstrich, Ein- oder Umbau von Treppen und Aufzügen, jegliche Reparatur, Veränderung und Erneuerung von Türen, Fenstern und Dacheindeckungen oder statische Eingriffe wie bei einem Dachgeschossausbau oder einer Fachwerkreparatur“, erklärt Dohrmann. Das bedeutet, dass auch Maßnahmen, die sich positiv auf das Gebäude auswirken, wie etwa die Verbesserung der Energieeffizienz, stets durch eine Anfrage bei der örtlichen Denkmalschutzbehörde abgeklärt werden müssen.

„Durch qualifizierte Planung haben Altbauten ein großes Energiesparpotenzial, insbesondere bei alten Fenstern und Türen. Bei einem Austausch müssen diese allerdings zum Erscheinungsbild des Gebäudes passen“, führt Dohrmann aus und ergänzt: „Damit beispielsweise bei einem Einbau neuer Heizungsanlagen und notwendigem Brand-, Wärme-, Feuchte- und Schallschutz der Charakter der Immobilie erhalten bleibt, empfiehlt sich immer die Zusammenarbeit mit Fachexperten, um dem Gebäude auch von innen eine schöne Gestaltung passend zur Nutzung zu schenken und zugleich alle rechtlichen Aspekte und Eventualitäten abzuklären.“ So vermeiden Mieter und Inhaber einen Verstoß gegen den Denkmalschutz. Denn bei Nichteinhaltung kommt es in der Regel zu hohen Bußgeldern oder sogar zur Anordnung des Rückbaus, was ebenfalls zu großen finanziellen Verlusten führt.





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