News RSS-Feed

01.05.2015 Ab 1. Mai: Bußgelder bei unvollständigen Immobilienanzeigen

Wer sein Wohnhaus verkauft oder vermietet, muss in kommerziellen Immobilienanzeigen die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis angeben. So verfügt es die Energieeinsparverordnung EnEV 2014. Künftig werden fehlende Angaben als eine Ordnungswidrigkeit geahndet: Seit 1. Mai 2015 beträgt die Strafe bis zu 15.000 Euro, sind die Daten unvollständig oder mangelhaft, berichtet das Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Die Strafe war bereits seit letztem Jahr vorgesehen, bislang wurde von einer Sanktionierung abgesehen.

„Angst vor Fehlern beim Aufgeben einer Anzeige müssen Hauseigentümer jedoch nicht haben, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. „Je nach Alter des Energieausweises sind vier oder fünf Angaben nötig.“ Wer einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis hat, muss das Baujahr, die Art des Energieausweises, den Energieträger, den Endenergiebedarf oder -verbrauch sowie die Energieeffizienzklasse angeben. Bei vor dem Mai 2014 ausgestellten Energieausweisen benötigen die Eigentümer nur vier Angaben für die Anzeige; die Energieeffizienzklasse ist in den Ausweisen noch nicht eingetragen.

Unterschied zwischen neuem und altem Energieausweis

Ein Energieausweis ist immer dann erforderlich, wenn Immobilieneigentümer ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen oder vermieten. Wird ein Haus neu errichtet oder umfassend saniert, ist die Ausstellung ebenfalls Pflicht. Hauseigentümer, die in ihrer eigenen Immobilie wohnen und es nicht verkaufen oder vermieten wollen, benötigen keinen Ausweis. Ausgestellt werden die Ausweise von Gebäudeenergieberatern; sie sind zehn Jahre gültig.

Die Pflicht zur Veröffentlichung der zentralen Energieausweisdaten gilt für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten. „Bei der Art des Energieausweises gibt der Hauseigentümer an, ob er einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis hat“, erklärt Hermann Dannecker vom Deutschen Energieberater-Netzwerk (DEN). „Beim Energieträger weist man darauf hin, ob man hauptsächlich mit Öl, Gas oder andern Brennstoffen heizt.“ Die weitere Angabe bei neuen Ausweisen zur Energieeffizienzklasse des Gebäudes reicht von A+ bei hoher Energieeffizienz bis H bei geringer Effizienz. Die Energieeffizienzklassen wurden mit der EnEV 2014 eingeführt.

Regelung zur Offenlegung der Energiedaten hilfreich

Für Mieter oder Käufer sind die Energiedaten aus dem Energieausweis aufschlussreich. Sie informieren auf einer Skala von grün bis rot über den energetischen Zustand des Gebäudes und geben eine – wenn auch grobe – Orientierung, wie hoch die Heizkosten sein können. „Energetisch optimierte Häuser haben wegen eines geringeren Energieverbrauchs meist eine niedrigere ‚zweite Miete‘ und sind deshalb für Interessenten attraktiver“, so Petra Hegen von Zukunft Altbau. Energiesparhäuser würden aus diesem Grund künftig größere Chancen auf dem Immobilienmarkt bekommen.


Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!