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11.07.2014 Neuregelung der Steuerumkehrschuldnerschaft bei Bauleistungen

Der Bundesrat wird heute dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens (kurz „Kroatiengesetz“) zustimmen. Damit steht dem Inkrafttreten des Gesetzes keine Hürde mehr im Weg. In dem Gesetz ist auf Wunsch der Länder auch eine Neuregelung der Steuerumkehrschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer für Bauleistungen nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), sog. Reverse Charge-Verfahren, enthalten. Dieses Gesetz stellt – in Teilen – die schon bisher von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung wieder her, die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 22. August 2013 (Az. V R 37/10) verworfen wurde. Allerdings sieht das Gesetz gerade aus Sicht des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) als Immobilienverband einige wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis der Finanzämter vor.

„Wir konnten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren einige entscheidende Verbesserungen für die Immobilienbranche durchsetzen und damit die Regelung deutlich praxisgerechter ausgestalten“, freut sich der Präsident des ZIA, Dr. Andreas Mattner. „Insbesondere ist es uns gelungen, in enger Zusammenarbeit mit anderen Verbänden die Parlamentarier davon zu überzeugen, dass Bauträger keine Bauleistungen erbringen und damit nicht in die Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht einbezogen werden dürfen.“ Die Länder sahen dies in ihrem ursprünglichen Entwurf noch anders und wollten entgegen der Rechtsprechung des BFH diesen Kreis der Auftraggeber systemwidrig erweitern.

Auch konnte durch konstruktive Gespräche mit der Verwaltung, der Politik und anderen Verbänden für mehr Rechtssicherheit für die Betroffenen gesorgt werden. Künftig werden die Finanzbehörden verpflichtet sein, betroffenen Auftraggebern von Bauleistungen, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen, eine entsprechende Bescheinigung ausschließlich für umsatzsteuerliche Zwecke auszustellen. Durch diesen feststellenden Verwaltungsakt werden in Zukunft die Zweifelsfragen, ob das Reverse Charge-Verfahren Anwendung findet und ein Unternehmer Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, deutlich abnehmen.

Bei aller Freude über die sachgerechte Neuregelung bleibt jedoch ein gewaltiger Wermutstropfen: Die Übergangsregelungen für Altfälle lösen eine ganze Reihe auch verfassungsrechtlicher Fragen aus. Soweit Bauträger in der Vergangenheit wegen der entsprechenden Verwaltungsanweisungen geglaubt haben, sie würden unter § 13 b UStG fallen, können sie die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Das neue Gesetz sieht nun aber in § 29 Abs. 17 UStG vor, dass entgegen der allgemeinen Vertrauensregel des § 176 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ein Rückgriff auf den Leistenden grundsätzlich möglich sein soll. Gleichzeitig wird diesem die Möglichkeit eingeräumt, einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen seinen Auftraggeber an das Finanzamt abzutreten, um seine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob aber dieser Anspruch überhaupt besteht, wird in Kürze sicherlich Berater und Gerichte beschäftigen. Durch eine Vermengung zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Fragen ist eine Antwort hierauf nicht einfach. Damit sehen sich Bauträger, die eine Auszahlung der Umsatzsteuer aus den in der Vergangenheit abgewickelten Vorhaben vom Finanzamt mit Hinweis auf die für sie günstige Rechtsprechung begehren, vor mannigfaltige Hürden gestellt. Das neue Gesetz hat hier die finanziellen Interessen der öffentlichen Haushalte eindeutig vor eine sachgerechte Regelung gestellt.



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