News RSS-Feed

03.04.2014 Energiedaten müssen in Immobilienanzeigen aufgeführt werden

Ab 1. Mai treten die neuen Bestimmungen der Energie-Einsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft. Eine wichtige Änderung ist das Gebot, bei der Vermittlung einer Immobilie Energie-Kennziffern in der Anzeige angeben zu müssen.

Bis dato musste der Energieausweis lediglich auf Nachfrage gezeigt werden. „Fakt aber ist, dass die Mieter und Käufer selten danach fragten und in großen Internetportalen nicht einmal zehn Prozent der angebotenen Immobilien Energieverbrauchsangaben enthalten. Dabei werden Energieausweise seit über sieben Jahren ausgestellt“, erläutert Jörg Schnorrenberger, Vorsitzender des Ring Deutscher Makler (RDM) Düsseldorf.

Damit macht der Gesetzgeber nun Schluss. Egal ob für Wohn- oder Gewerbegebäude und gleichermaßen beim Verkauf wie bei der Vermietung müssen ab diesem Tag bestimmte Energiedaten angegeben werden. So muss das Baujahr, die Art des Energieausweises (Bedarf- oder Verbrauchsausweis), der Endenergiebedarf beziehungsweise Energieverbrauch, der Energieträger der Heizung sowie die Effizienzklasse in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt diese Klassifizierung wie bei älteren Ausweisen nicht vor, kann sie hergeleitet werden.

Diese Angaben müssen bei allen „kommerziellen Medien“ aufgeführt werden, also in Zeitungsanzeigen, Immobilienportalen oder den Websites von Maklern. Privatanzeigen, etwa am Schwarzen Brett im Supermarkt, fallen nicht darunter.

Ferner wurde das Aussehen der Energiepässe verändert. Ausweise der neuen Form, die aber erst ab Anfang Mai ausgestellt werden, enthalten die genannten Effizienzklassen wie sie unter anderem bei Kühlschränken seit Jahren verbreitet sind. Diese gliedern sich bei Immobilien in A+ (geringer Energieverbrauch) bis H (hoher Verbrauch).

Für die Ausstellung der Ausweise ist der Eigentümer verantwortlich, der auch die Kosten tragen muss, die nicht auf die Mieter umlegbar sind. Beauftragt er einen Makler oder Verwalter mit der Vermittlung, müssen diese auf das Vorliegen der Ausweise und der entsprechenden Datenangabe achten.

Das Schriftstück selbst muss spätestens bei der Besichtigung in Kopie vorgelegt werden. Es reicht, wenn es gut sichtbar ausliegt. Bislang musste der Ausweis erst auf ausdrücklichen Wunsch des Interessenten gezeigt werden. Ferner muss er dem Miet- und Kaufvertrag als Kopie angeheftet werden. Ratsam ist es, den Pass zum Bestandteil des Immobilienexposés zu machen; formal ist dieses ebenfalls ein Angebot.

Nicht nur Makler, auch Privatverkäufer und -vermieter müssen die neuen Gepflogenheiten beachten. Werden sie ignoriert, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

„Die wenigsten wissen, dass diese Neuregelung auch für Wohnungen und Häuser gilt, die bereits heute und noch über den 1. Mai hinaus angeboten werden. Das heißt, sie sollten sich beeilen, fehlende Ausweise anfertigen zu lassen. Ansonsten müssen sie diese Objekte nach dem Stichtag aus ihrem Angebot nehmen“, ergänzt Schnorrenberger. Der Verbandschef hat seine Mitglieder umfassend über ein Seminar sowie Unterlagen und Newsletter informiert, so dass sie ab Mai gemäß den Richtlinien arbeiten.

Nach wie vor gilt, dass die Ausweise spätestens bei Verkauf oder Vermietung angefertigt werden müssen. Wer dies nicht beabsichtigt, muss sich auch nicht mit einem Energieberater in Verbindung setzen, der seine Gebäudeenergiedaten analysiert. Die Aussteller sind im Internet unter Energie-effizienz-experten.de zu finden.

Ausgenommen von der Ausweispflicht sind unter anderem Ferienhäuser, die weniger als vier Monate bewohnt werden, sowie Kirchen, Denkmalgebäude, selten beheizte Handwerksbetriebe und Ställe.


Leserumfrage
Wir schätzen Ihre Expertenmeinung!
Hier ist unsere Leserumfrage:
schnell & unkompliziert
Jetzt starten!