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17.10.2013 BGH: Erwerber an vertragliche Kündigungsbeschränkung gebunden

Eine im Wohnraummietvertrag vereinbarte Kündigungsbeschränkung des Vermieters gilt auch für einen Erwerber, so der BGH in seinem heutigen Urteil. Denn gemäß § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Vermieters aus dem Mietverhältnis ein. Im konkreten Fall hatten die Erwerber drei von vier Wohnung zusammengelegt und selbst bezogen. Den Mietvertrag über die 4. Wohnung kündigten sie, obwohl im Vertrag vereinbart war, dass der Vermieter das Mietverhältnis grundsätzlich nicht auflösen wird, sondern nur, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters vorliegen. Damit sei dem Vermieter zumindest die Kündigungsmöglichkeit gemäß § 573 a BGB verwehrt, nach dem der Vermieter den Vertrag über eine Wohnung in einem selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen vereinfacht kündigen kann. Der daneben geltend gemachte Eigenbedarf des Vermieters sei aber nicht von der Vereinbarung erfasst und müsse daher überprüft werden, so der BGH.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013, VIII ZR 57/13
RA Bettina Baumgarten von bethge I immobilienanwälte



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