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17.10.2013 Keine Mängelrechte bei Schwarzarbeit

Bei Schwarzarbeit stehen dem Bauherren keine Mängelgewährleistungsansprüche zu, so gestern der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (VII ZR 6/13). Denn ein Bauvertrag sei nichtig, wenn damit die steuerlichen Pflichten des Unternehmers umgangen werden sollen, der Besteller hiervon Kenntnis hat und diesen Umstand bewusst zu seinem eigenen Vorteil nutzt. Der Bundesgerichtshof bestätigt damit die bisherige Rechtssprechung der Oberlandesgerichte. Zuvor hatte der VII. Zivilsenat noch mit Urteil vom 24. April 2008 (VII ZR 42/07) entschieden, dass es dem Bauunternehmer unter Billigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich verwehrt sei, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen.

(A. Bethge, LL.M. von Bethge | Immobilienanwälte)



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