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06.09.2013 Widerruf kann aus teuren Immobilienkrediten retten

Aufgrund des historisch niedrigen Zinsniveaus sind Immobilienfinanzierungen derzeit so günstig wie schon lange nicht. Auch Darlehensnehmer, die vor längerer Zeit einen teureren Kredit aufgenommen haben, können heute noch von den günstigen Konditionen profitieren. In vielen Fällen ist ein Widerruf des Darlehensvertrages möglich, was typischerweise eine erhebliche Zinsersparnis für den Verbraucher zur Folge hat. „Anleger sollten daher Widerrufsmöglichkeiten überprüfen lassen“, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank- und Kapitalanlagerecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.

Immobilienkredite werden derzeit zu äußerst günstigen Zinskonditionen ausgereicht. Verbraucher versuchen daher oftmals, sich von unliebsamen teuren Altverträgen zu lösen. Bei einer Kündigung vor Ablauf der typischen zehnjährigen Zinsbindung fällt jedoch regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung in nicht unerheblicher Höhe an. Diese kann den jetzigen Zinsvorteil wieder vollständig zunichte machen.

Was viele Verbraucher nicht wissen: Neben dem gesetzlichen Kündigungsrecht gibt es in vielen Fällen auch heute noch ein anderes probates Mittel: den Widerruf des Darlehensvertrags.

Zwar beträgt die gesetzliche Widerrufsfrist grundsätzlich nur 14 Tage. Die kurze Frist beginnt jedoch nicht vor dem Zeitpunkt zu laufen, wenn dem Darlehensnehmer eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. In vielen Fällen ist gerade dies nicht geschehen.

Gesetzgeber und Rechtsprechung stellen strenge Anforderungen an Inhalt und Form der zu erteilenden Widerrufsbelehrung. Die Belehrung muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. „Beispielsweise die häufig in Belehrungen anzutreffende Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein wegen des Wortes „frühestens“ fehlerhaft“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.

Die Banken berufen sich nach einem erklärten Widerruf zwar regelmäßig auf gesetzliche Musterbelehrungen. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Banken kommt jedoch auch nach dem BGH nur dann in Betracht, falls die Belehrung der jeweiligen Musterbelehrung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. „Eine vollständige Übereinstimmung der Widerrufsbelehrungen mit den Musterbelehrungen ist nach unserer Erfahrung jedoch nur in den seltensten Fällen anzutreffen. Ein Widerruf ist daher mangels ordnungsgemäßer Belehrung auch heute sehr oft noch möglich“, stellt Rechtsanwalt Göpfert klar.

Natürlich muss die im Einzelfall erteilte Widerrufsbelehrung genau überprüft und mit der jeweils maßgeblichen Musterbelehrung im Detail verglichen werden. Darüber hinaus sollte ein Widerruf nicht vorschnell erklärt werden, warnen die Rechtsanwälte Dr. Hoffmann und Göpfert. Insbesondere muss berechnet werden, ob die Saldierung der Ansprüche zu einem wirtschaftlich sinnvollen Ergebnis führt, was insbesondere von der Zinsdifferenz abhängt. Nach den Erfahrungen der Rechtsanwälte lassen sich mit Hilfe des Widerrufs für den Verbraucher häufig Ersparnisse im fünfstelligen Bereich erzielen.


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