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25.07.2013 Gewerblich genutzte Mietobjekte oft falsch versichert

Die schriftliche Festlegung, wie Gebäude und Einrichtung definiert werden ist für Nutzer gewerblicher Mietflächen wichtiger als oftmals angenommen. Immer wieder kommt es zu Deckungslücken im Filialeinzelhandel, wie der auf diese Branche spezialisierte Industrieversicherungsmakler BDJ regelmäßig innerhalb von Neukundenberatungen feststellen muss.

Im Schadensfall kann die Aufteilung von Einrichtung und Gebäude existentiell sein und sollte deshalb möglichst frühzeitig geklärt werden. Standardversicherungsbedingungen sehen Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, als Gebäudebestandteil an. Dann würde die Geschäftsinhaltsversicherung für die oft teuren Mietereinbauten im Schadenfall nicht aufkommen. Was ist zu tun? Der Filialeinzelhandel nutzt überwiegend gemietete Gebäude. Oft werden kleinere Einheiten in Gebäuden oder Einkaufszentren angemietet. Grundsätzlich versichern die Eigentümer ihre Gebäude und die Mieter ihre Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen und Lagerbestände.

„Oftmals unbekannt ist,“ wie Frank Stelling, Kundenbetreuer von BDJ Versicherungsmakler für den filialisierten Einzelhandel, anmerkt „dass in vielen Mietverträgen von dieser Grundregel zum Teil deutlich abgewichen wird“. Teilweise würden die Räumlichkeiten quasi als gänzlich leere Hüllen vermietet. Nur der Roh-Estrich, kahle Wände und Übergabepunkte für Strom, Wasser und sonstige Medien seien vorhanden. Alle weiteren Dinge hat der Mieter auf eigene Kosten einzubringen. Das geht von der Beleuchtung über übliche Mietereinbauten wie Einbauschränke bis hin zu klassischen Gebäudebestandteilen, wie der Leitungswasserinstallation, dem Einbau von Küchen mit besonderen Bedürfnissen, Ölabscheidern, einem verstärkten Stromnetz oder Fliesen an Wänden und Böden. Selbst Änderungen an der Fassade des Gebäudes gehören dazu.

Neben der Pflicht der Instandhaltung wird der Mieter in der Regel auch verpflichtet, für diese von ihm vorgenommenen Einbauten Versicherungen abzuschließen. Diese Forderungen können von klassischen Feuer-, Leitungswasser- und Sturm/Hagel-Deckungen bis zu Allgefahrenversicherungen gehen. Der Gebäudebegriff wird dabei teilweise abbedungen, indem die genannten Mietereinbauten als nur vorübergehend in das Gebäude eingebracht definiert werden und demzufolge nicht Bestandteil des Gebäudes werden (§95 BGB). Der Vermieter schließt im Gegenzug eine eigene Gebäudeversicherung ab, in der genau die oben genannten Gebäudebestandteile gerade nicht vom Deckungsumfang erfasst sind. „Das spart dem Vermieter nicht unerheblich Prämie, da die Versicherungssumme dadurch deutlich reduziert werden kann.“ begründet Stelling.

Er empfiehlt daher, als Mieter in den Versicherungsvertrag unbedingt eine besondere Formulierung aufzunehmen. Diese solle lauten: „Dem Versicherungsnehmer gehörende und/oder von ihm vorgenommene und/oder übernommene Einbauten in gemieteten oder geleasten Räumen oder Gebäuden sind mitversichert, auch dann, wenn es sich um wesentliche, eigentlich unter Position Gebäude zu erfassende, Gebäudeteile handelt.“ Diese Werte müssen auch bei der Ermittlung der Versicherungssumme berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist auch die Mitversicherung fremden Eigentums, wichtig bei Franchisenehmern, zu beachten.


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